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BGH: Abmahnung von Wettbewerbsverstößen durch Landes-Verbraucherzentrale kann bundesweit erfolgen
Der BGH hat mit Urteil vom 22.09.2011, Az.: I ZR 229/10 entschieden, dass die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) auch Wettbewerbsverstöße außerhalb des eigenen Bundeslandes verfolgen kann.
Eine Möbelhändlerin hatte eine Broschüre im Bereich Berlin/Brandenburg verteilt und war daraufhin von der Verbraucherzentrale NRW wegen eines Wettbewerbsverstoßes (Verstoß gegen die Preisangabenverordnung) abgemahnt worden. Die Beklagte verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, die Klage sei mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Dieser Meinung schlossen sich auch die Vorinstanzen an. Anders beurteilten jedoch die Richter am BGH die Rechtslage im Revisionsverfahren. Die Verbraucherzentrale NRW sei berechtigt, bundesweit gegen etwaige Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Eine regionale Beschränkung zum Tätigwerden ergebe sich hierbei nicht aus der Satzung der Klägerin oder aus sonstigen Gründen. Aufgabe der Verbraucherzentralen sei es, die Interessen von Verbraucherin in ausreichendem Maße wahrzunehmen- eine regionale Beschränkung stünde diesem Schutzzweck entgegen.