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BGH: Ansprüche des Vermieters auf Nutzungsentschädigung, wenn Mieter gekündigte Wohnung nicht räumt
Der BGH hat mit Urteil vom 18. Januar 2017, Az.: VIII ZR 17/16, entschieden, dass der Vermieter von einem Mieter, der eine gekündigte Wohnung nicht räumt, eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, die sich nicht nach der ursprünglich im Mietvertrag vereinbarten Miete, sondern der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet.
In dem Verfahren hatte ein Vermieter im Jahr 1993 ein Einfamilienhaus vermietet, für das die Mieter zuletzt eine (Warm-) Miete von monatlich ca. 1.050,- Euro bezahlen mussten. Nachdem der Vermieter den Mietvertrag – zu Recht – wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, weigerten sich die Mieter rund 1 ½ Jahre lang, die Wohnung zu räumen. Stattdessen bezahlten sie die Miete weiter.
Der BGH sprach dem Vermieter nun eine deutlich über der bezahlten Miete liegende Nutzungsentschädigung zu. Nach der Entscheidung des BGH richtet sich die Nutzungsentschädigung nämlich nicht nach der bezahlten Miete, sondern der ortsüblichen Vergleichsmiete. Maßgeblich ist in solchen Konstellationen daher die Miete, die der Vermieter im Falle einer Neuvermietung erzielen hätte können. In dem konkreten Verfahren waren dies immerhin rund 7.000,- Euro.
Vermieter, die eine Wohnung zu Recht gekündigt haben, müssen sich daher betreffend die ihnen zustehende Nutzungsentschädigung nicht an die ursprüngliche Miete halten lassen, sondern haben unter Umständen einen deutlich höheren Anspruch. Mieter, die nicht fristgemäß ausziehen, müssen dementsprechend mit Nachforderungen rechnen.