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BGH: Aushang von Preisverzeichnissen durch Autovermieter nicht notwendig
Der BGH hat mit Urteil vom 22.03.2012, Az.: I ZR 111/11 entschieden, dass Autovermieter nicht verpflichtet sind, Preisverzeichnisse in ihren Filialen auszuhängen.
Die klagende Verbraucherzentrale Hamburg sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 Abs. 1 PAngVO, der eine Marktverhaltensregelung darstellt. Danach müssen die Preise vor Ort ausgehängt werden.
Der BGH folgte dieser Auffassung nicht. Es reiche aus, dass ein Preisverzeichnis vor Ort zur Einsicht bereit liege, ein Aushang sei hingegen nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 zu § 5 PAngVO. Im Bereich Autovermietung sei es nach der Verkehrsauffassung üblich, ein Preisverzeichnis lediglich bereitzuhalten, ein gesonderter Aushang sei im Geschäftsverkehr die Ausnahme.