Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
BGH: Einwilligungserklärung bei Gewinnspiel AGB-Kontrolle zugänglich
Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az.: I ZR 169/10 entschieden, dass die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen finden, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.
Aus dem bloßen Umstand, dass die erteilte Einwilligung einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, darf aber noch nicht geschlossen werden, dass eine solche Einwilligung per se unwirksam wäre. Zwar müssen Telefonteilnehmer vor Werbeanrufen geschützt werden, vgl. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Dieser Schutz kann aber durch eine erteilte Einwilligung oder durch einen erklärten Widerspruch in ausreichendem Maße gewährleistet werden. Ein vollständiges Verbot ist nicht nötig. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG eine Einwilligungsmöglichkeit vorgesehen (sog. Opt-In-Lösung).
Nach Ansicht des BGH wirkt sich diese Vorschrift aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, „wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann“.
Unabhängig davon, muss eine Einwilligung auch den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügen. Demnach ist eine erteilte Einwilligung nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.