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BGH: Gerichtsbesuch als Zuhörer ist triftiger Grund, Wohnung zu verlassen
Der BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – 4 StR 390/20, hat entschieden, dass das Verlassen der Wohnung zum Zwecke des Besuchs einer – hier: strafrechtlichen – Gerichtsverhandlung einen triftigen Grund darstellt.
Im Zuge der Corona-Situation haben die einzelnen Bundesländer in den letzten Monaten diverse Verordnungen erlassen, mittels derer verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen ergriffen wurden. Enthalten waren hierbei häufig Regelungen, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus einem triftigen Grund erlaubt haben, so z.B. in der hier betroffenen Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen.
Eine vergleichbare Regelung existiert derzeit auch in Bayern, namentlich in § 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV. Dort ist ebenfalls geregelt, dass das Verlassen der Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt ist. Einige Beispiele für triftige Gründe finden sich sodann auch in den Ziffern 1 bis 13 der Regelung.
In Ansehung der Entscheidung des BGH ist festzuhalten, dass es auch einen triftigen Grund darstellt, die Wohnung zu verlassen, wenn als Zuhörer einer gerichtlichen Verhandlung beigewohnt werden soll.
Der BGH formuliert hierzu:
„Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen und ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 217 f. Rn. 88). Angesichts dieser Bedeutung der
grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 unterfällt.“