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BGH: Gezielte Kaufaufforderung an Kinder ist wettbewerbswidrig
Der BGH hat mit Urteil vom 03.04.2014, Az.: I ZR 96/13 entschieden, dass eine an Kinder gerichtete Werbung erst dann als mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) unvereinbar zu qualifizieren ist, wenn die getroffene Aussage eine gezielte Kaufaufforderung zu einem bestimmten Produkt darstellt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Elektronik-Markt (Beklagte) warb in einer Wochenzeitschrift mit einer „Zeugnisaktion“. In der Anzeigenwerbung hieß es:
„Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise (Überschrift)
Mit jedem Einser des aktuellen original Sommer-Zeugnisses kannst du bares Geld sparen! Komm damit zu Media Markt und kassier beim Kauf eines Produktes deiner Wahl für jede Eins € 2,- Ermäßigung auf deinen Einkauf. Aktion gültig am 29.07. und 30.07.11 im Media Markt Passau*Gültig für alle Warenbereiche. Originalzeugnis muss vorgelegt werden.
*Keine Barauszahlung oder Übertragung des Betrags der Ermäßigung möglich.“
Im Hintergrund der Anzeige war ein Zeugnisblatt mit einer Liste von Schulfächern abgebildet, denen anstelle einer Schulnote jeweils die Angabe „2 EUR“ zugeordnet war.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah hierin einen Verstoß gegen Nr. 28 des Anhangs zum UWG (sog. schwarze Liste), da die streitgegenständliche Werbeaussage eine unzulässige Kaufaufforderung an Kinder darstelle. Der 6. Zivilsenat des BGH wies die Revision allerdings zurück. Genau wie die Vorinstanz im Berufungsverfahren konnten die obersten Bundesrichter keinen Wettbewerbsverstoß von Seiten der Beklagten erkennen. Ein Verstoß gegen Nr. 28 der schwarzen Liste zum UWG liege nicht vor. Die Werbung enthalte zwar eine an Kinder gerichtete unmittelbare Kaufaufforderung. Allerdings beziehe sich diese Aufforderung nicht auf ein bestimmtes Produkt. Die Beklagte habe vielmehr allgemein ihr gesamtes Warensortiment beworben. Ein solch allgemeiner Kaufappell sei jedoch nicht geeignet, einen Wettbewerbsverstoß nach Nr. 28 der schwarzen Liste zum UWG zu begründen.
Ebenso verneinten die Richter einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Weder werde durch die konkrete Werbeaussage ein unangemessener Druck auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher ausgeübt, noch gehe von der versprochenen Preisermäßigung eine Anlockwirkung dergestalt aus, dass eine rationale Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund trete.
Auch mit dem Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG befassten sich die Richter, lehnten einen Verstoß im Ergebnis aber ab. Demnach sind geschäftliche Handlungen u.a. dann als unlauter anzusehen, wenn die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen gezielt ausgenutzt wird. Wörtlich heißt es hierzu in den Urteilsgründen:
„Zwar seien Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer geringen Lebenserfahrung weniger als Erwachsene in der Lage, angebotene Waren und Leistungen in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten, so dass höhere Anforderungen an die Transparenz von Werbemaßnahmen gegenüber Kindern zu stellen seien. Welche Ermäßigung das jeweilige Schulkind aufgrund seines Zeugnisses erlangen könne, bleibe aber nicht im Unklaren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Kinder durch eine Ermäßigung, die sich in den meisten Fällen in der Größenordnung von 2 bis 10 € bewegen werde, zum Erwerb von hochpreisigen Produkten veranlasst würden.“