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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Gezielte Kaufaufforderung an Kinder ist wettbewerbswidrig

Der BGH hat mit Urteil vom 03.04.2014, Az.: I ZR 96/13 entschieden, dass eine an Kinder gerichtete Werbung erst dann als mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) unvereinbar zu qualifizieren ist, wenn die getroffene Aussage eine gezielte Kaufaufforderung zu einem bestimmten Produkt darstellt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Elektronik-Markt (Beklagte) warb in einer Wochenzeitschrift mit einer „Zeugnisaktion“. In der Anzeigenwerbung hieß es:

„Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise (Überschrift)

Mit jedem Einser des aktuellen original Sommer-Zeugnisses kannst du bares Geld sparen! Komm damit zu Media Markt und kassier beim Kauf eines Produktes deiner Wahl für jede Eins € 2,- Ermäßigung auf deinen Einkauf. Aktion gültig am 29.07. und 30.07.11 im Media Markt Passau*Gültig für alle Warenbereiche. Originalzeugnis muss vorgelegt werden.

*Keine Barauszahlung oder Übertragung des Betrags der Ermäßigung möglich.“

Im Hintergrund der Anzeige war ein Zeugnisblatt mit einer Liste von Schulfächern abgebildet, denen anstelle einer Schulnote jeweils die Angabe „2 EUR“ zugeordnet war.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah hierin einen Verstoß gegen Nr. 28 des Anhangs zum UWG (sog. schwarze Liste), da die streitgegenständliche Werbeaussage eine unzulässige Kaufaufforderung an Kinder darstelle. Der 6. Zivilsenat des BGH wies die Revision allerdings zurück. Genau wie die Vorinstanz im Berufungsverfahren konnten die obersten Bundesrichter keinen Wettbewerbsverstoß von Seiten der Beklagten erkennen. Ein Verstoß gegen Nr. 28 der schwarzen Liste zum UWG liege nicht vor. Die Werbung enthalte zwar eine an Kinder gerichtete unmittelbare Kaufaufforderung. Allerdings beziehe sich diese Aufforderung nicht auf ein bestimmtes Produkt. Die Beklagte habe vielmehr allgemein ihr gesamtes Warensortiment beworben. Ein solch allgemeiner Kaufappell sei jedoch nicht geeignet, einen Wettbewerbsverstoß nach Nr. 28 der schwarzen Liste zum UWG zu begründen.

Ebenso verneinten die Richter einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Weder werde durch die konkrete Werbeaussage ein unangemessener Druck auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher ausgeübt, noch gehe von der versprochenen Preisermäßigung eine Anlockwirkung dergestalt aus, dass eine rationale Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund trete.

Auch mit dem Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG befassten sich die Richter, lehnten einen Verstoß im Ergebnis aber ab. Demnach sind geschäftliche Handlungen u.a. dann als unlauter anzusehen, wenn die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen gezielt ausgenutzt wird. Wörtlich heißt es hierzu in den Urteilsgründen:

„Zwar seien Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer geringen Lebenserfahrung weniger als Erwachsene in der Lage, angebotene Waren und Leistungen in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten, so dass höhere Anforderungen an die Transparenz von Werbemaßnahmen gegenüber Kindern zu stellen seien. Welche Ermäßigung das jeweilige Schulkind aufgrund seines Zeugnisses erlangen könne, bleibe aber nicht im Unklaren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Kinder durch eine Ermäßigung, die sich in den meisten Fällen in der Größenordnung von 2 bis 10 € bewegen werde, zum Erwerb von hochpreisigen Produkten veranlasst würden.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer