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BGH: Haftung von Online-Shop für verzögerte Warenlieferung durch Transportunternehmen
Der BGH hat mit Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 353/12 entschieden, dass eine AGB-Klausel gegenüber Verbrauchern, welche die Haftung eines Online-Shop Betreibers wegen verzögerter Warenlieferung durch ein beauftragtes Transportunternehmen ausschließt, unzulässig ist.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Möbel. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es: "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."
Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese Klausel gegenüber Verbrauchern für unwirksam. Im Revisionsverfahren bekam die Klägerin nun Recht. Die verwendete Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung gegenüber Verbrauchern dar, § 307 BGB.
Die Klausel bezog sich dabei auch auf Kaufverträge, in denen sich die Händlerin zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtete (sog. Bringschuld). Bei einer Bringschuld ist der Verkäufer der Ware verpflichtet, die geschuldete Leistung beim Wohnort des Käufers zu erbringen. Neben der bloßen Lieferung war vorliegend auch die Montage der Möbel beim Käufer als vereinbarte Leistung geschuldet.
Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteilige Verbraucher eines solchen Vertrages unangemessen, da sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere. Nach den Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache nämlich erst mit Übergabe der verkauften Sache auf den Verbraucher über, § 446 BGB. § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt klar, dass eine Vorverlagerung des Gefahrübergangszeitpunktes (Übergabe an Transporteur) nach § 447 BGB nicht möglich ist, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.