Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
BGH: Irreführung durch Bezeichnung als „Outlet“ und „Factory Outlet“ im Direktvertrieb
Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 89/12 entscheiden, dass die Bezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ irreführend nach § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig sind, wenn ein Unternehmen seine Waren ausschließlich über seine eigenen Filialen verkauft.
Die Beklagte bot Matratzen ausschließlich über eigenen Filialen zum Kauf an- ein Verkauf über den Einzelhandel erfolgte nicht. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit folgenden Aussagen:
"Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung. Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen"
und
"Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen."
Hiergegen wandte sich ein Mitbewerber der Beklagten. Die Aussagen der Beklagten verstießen gegen § 5 UWG, da die Beklagte tatsächlich gar kein „Outlet“ betreibe. Der BGH bestätigte im Revisionsverfahren die Rechtsauffassung des Klägers. Eine Werbung sei irreführend nach § 5 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend sei, komme es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher erwarte bei den Bezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ einen kostengünstigen Fabrikverkauf der angebotenen Ware unter Umgehung des Einzelhandels. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall, denn die Produkte würden nur im Direktvertrieb von der Beklagten selbst veräußert und seien nicht im allgemeinen Einzelhandel erhältlich.
Auch die Aussage „Starke Marken günstig“ sei irreführend gegenüber Verbrauchern, da nur ein kleiner Teil der angebotenen Matratzen eine Markenbezeichnung aufweise. Die Beklagte habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass sich die von ihr angebotenen Matratzen bereits einen „Namen gemacht hätten“. Die Produkte erfüllten insoweit nicht die Qualitätserwartungen, die der Verkehr an ein Markenprodukt, stelle.