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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Irreführung durch Bezeichnung als „Outlet“ und „Factory Outlet“ im Direktvertrieb

Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 89/12 entscheiden, dass die Bezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ irreführend nach § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig sind, wenn ein Unternehmen seine Waren ausschließlich über seine eigenen Filialen verkauft.

Die Beklagte bot Matratzen ausschließlich über eigenen Filialen zum Kauf an- ein Verkauf über den Einzelhandel erfolgte nicht. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit folgenden Aussagen:   

"Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung. Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen"

und

"Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen."  

Hiergegen wandte sich ein Mitbewerber der Beklagten. Die Aussagen der Beklagten verstießen gegen § 5 UWG, da die Beklagte tatsächlich gar kein „Outlet“ betreibe. Der BGH bestätigte im Revisionsverfahren die Rechtsauffassung des Klägers. Eine Werbung sei irreführend nach § 5 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend sei, komme es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher erwarte bei den Bezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ einen kostengünstigen Fabrikverkauf der angebotenen Ware unter Umgehung des Einzelhandels. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall, denn die Produkte würden nur im Direktvertrieb von der Beklagten selbst veräußert und seien nicht im allgemeinen Einzelhandel erhältlich.

Auch die Aussage „Starke Marken günstig“ sei irreführend gegenüber Verbrauchern, da nur ein kleiner Teil der angebotenen Matratzen eine Markenbezeichnung aufweise. Die Beklagte habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass sich die von ihr angebotenen Matratzen bereits einen „Namen gemacht hätten“. Die Produkte erfüllten insoweit nicht die Qualitätserwartungen, die der Verkehr an ein Markenprodukt, stelle.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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