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BGH: Keine unzumutbare Belästigung durch Gratiszeitung mit Werbebeilage
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.05.2012, Az.: I ZR 158/11 entschieden, dass der Einwurf eines kostenlosen Anzeigenblatts mit Werbebeilage in einen Briefkasten, auf dem „Bitte keine Werbung“ steht, keine unzumutbare Belästigung darstellt.
In dem konkreten Fall waren die Parteien Mitbewerber im Bereich der Prospektwerbung. Die Beklagte verteilte ein Gratis-Anzeigenblatt, welches auch einen redaktionellen Inhalt aufwies. Dem Anzeigenblatt waren lose Werbeprospekte beigefügt. Die Gratiszeitung samt Beilage wurde auch an Haushalte verteilt, welche mit einem Aufkleber „Bitte keine Werbung“ ihren Briefkasten gekennzeichnet hatten. Dagegen wehrte sich eine Mitbewerberin und klagte auf Unterlassung.
Doch der BGH konnte keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Das Verhalten der Beklagten verstoße nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die genannte Bestimmung setze einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehle es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richte. Dies gelte auch dann, wenn in dem Anzeigenblatt lose Werbeprospekte einliegen würden. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter“ oder „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten“ entgegentreten könnte.