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BGH: Neuverträge mit Aktionsbonus
Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 17.04.2013, Az.: VIII ZR 225/12 sowie Az.: VIII ZR 246/12 entschieden, dass ein Stromlieferant einen vertraglich zugesicherten Aktionsbonus zahlen muss, wenn die verwendete AGB-Klausel mehrdeutig ist.
In beiden Verfahren sahen die allg. Geschäftsbedingungen der Stromlieferanten vor:
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Beide Kläger kündigten den Vertrag zum Ablauf des ersten Vertragsjahres. In der Schlussrechnung wurde der Bonus dann nicht berücksichtigt, wogegen sich die Kläger gerichtlich zur Wehr setzten. Während die Berufungsgerichte die Klagen abwiesen, folgte der BGH in seiner Revision den Anträgen der Klägerseite. Das Gericht hat entschieden, „dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat.“
Es handelt sich um eine mehrdeutige AGB-Klausel die der Auslegung bedarf. Nach § 305 Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.