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BGH: Ordentliche Kündigung ist ohne Angabe der Kündigungsfrist möglich
Der BGH, Urteil vom 10.4.2024, VIII ZR 286/22, hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung von der Angabe der (korrekten) Kündigungsfrist abhängig ist.
Der BGH entscheid, dass die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen nicht dadurch beeinträchtigt wird, wenn in der Kündigung ein zu früher Termin genannt oder wenn in der Kündigung gar kein Termin angegeben wurde.
Form und Inhalt der Kündigungserklärung ergeben sich aus § 568 BGB. Einer Angabe der Kündigungsfrist beziehungsweise des Kündigungstermins in der Kündigungserklärung bedarf es hiernach gerade nicht. Entscheidend ist, dass der Wille des Vermieters, fristgerecht zu kündigen, erkennbar ist. Dies gilt auch, wenn ein zu früher Termin genannt wird, sofern die Beendigung des Mietverhältnisses gewollt ist. Lediglich bei zu großem Abstand zum nächsten zulässigen Termin könnten Zweifel am Willen des Vermieters bestehen, was dann nicht anzunehmen ist, wenn erkennbar ist, dass der Vermieter das Mietverhältnis generell beenden möchte.
Anmerkung: In der Entscheidung des BGH ging es zudem um Fragen im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung. Eine solche könne nur darauf gestützt werden, dass sich der Eigenbedarf ausschließlich auf eine Nutzung zu Wohnzwecken bezieht. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH der Wunsch, eine Wohnung teilweise auch beruflich zu nutzen, ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB darstellen.