Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
BGH: Rechtswidrige AGB-Einwilligungsklausel für Telefon-Werbung in Auftragsformular
Der BGH hat mit Urteil vom 18.07.2012, Az.: VIII ZR 337/11 entschieden, dass die in einem Auftragsformular enthaltene Einwilligungsklausel für Telefonanrufe unwirksam ist.
Folgende AGB-Klausel verwendete ein Energieversorger in seiner Auftragsbestätigung: „Ich bin einverstanden, dass mich e(…) auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."
Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da für die Kunden nicht hinreichend deutlich werde, für welche Angebote ein Werbeanruf erfolgen dürfe. Die Einwilligung bei Telefonwerbung richtet sich nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wobei hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegen muss. Nur auf diese Weise sind sowohl der anrufendende Unternehmer als auch der angerufene Verbraucher von vornherein im Klaren darüber, wann ein Werbeanruf erlaubt ist und wann nicht. Die verwendete Klausel sei nicht hinreichend konkretisiert, da der Verbraucher nicht erkennen könne, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung beziehe. Der Kunde könne der AGB-Vorschrift nicht entnehmen, ob der Energieversorger nur Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen darf. Somit liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.