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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Rechtswidrige AGB-Einwilligungsklausel für Telefon-Werbung in Auftragsformular

Der BGH hat mit Urteil vom 18.07.2012, Az.: VIII ZR 337/11 entschieden, dass die in einem Auftragsformular enthaltene Einwilligungsklausel für Telefonanrufe unwirksam ist.

Folgende AGB-Klausel verwendete ein Energieversorger in seiner Auftragsbestätigung: „Ich bin einverstanden, dass mich e(…) auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."

Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da für die Kunden nicht hinreichend deutlich werde, für welche Angebote ein Werbeanruf erfolgen dürfe. Die Einwilligung bei Telefonwerbung richtet sich nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wobei hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegen muss. Nur auf diese Weise sind sowohl der anrufendende Unternehmer als auch der angerufene Verbraucher von vornherein im Klaren darüber, wann ein Werbeanruf erlaubt ist und wann nicht. Die verwendete Klausel sei nicht hinreichend konkretisiert, da der Verbraucher nicht erkennen könne, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung beziehe. Der Kunde könne der AGB-Vorschrift nicht entnehmen, ob der Energieversorger nur Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen machen oder auch Werbeanrufe für Angebote von Drittunternehmen tätigen darf. Somit liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer