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BGH: Ständige Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht erforderlich
Der BGH hat mit Urteil vom 17. Juli 2013, Az.: I ZR 222/11 entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung darstellt, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist.
Die Beklagte beschäftigte in Dillingen einen Hörgeräteakustik-Meister als Betriebsleiter, der gleichzeitig Betriebsleiter im Günzburger Geschäft des Schwesterunternehmens tätig war. Nach Ansicht der Klägerin ist die Einsetzung eines gemeinsamen Betriebsleiters für die beiden Betriebe wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung (§ 5 UWG) der Kundschaft unzulässig. Sie verlangte Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten.
Der BGH konnte allerdings keinen Wettbewerbsverstoß der Beklagten erkennen. Eine Irreführung der Verbraucher liege nicht vor. Hierzu aus der Pressemitteilung des BGH vom 17.07.2013:
„Zwar vermittelt ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, dem Verbraucher grundsätzlich den Eindruck, dass die Dienstleistungen in seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten für Kunden unmittelbar erbracht werden können. Die Verbraucher stellen aber auch die Art der von ihnen nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung. Sie berücksichtigten daher, dass es in bestimmten Bereichen und insbesondere dort, wo die Erbringung der Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung längere Zeit in Anspruch nimmt, häufig üblich ist, dass eine solche Beratung oder Behandlung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgt. Sie werden daher nicht irregeführt, wenn die durch einen Meister vorzunehmenden Untersuchungen im Betrieb der Beklagten in Dillingen nur nach Terminabsprache angeboten werden.“
Ebenso verneinte der BGH einen Verstoß gegen den Grundsatz der ständigen Meisterpräsenz, welcher in der Handwerksordnung für Gesundheitshandwerke vorgesehen ist. Der Betreiber eines Hörgeräteakustik-Unternehmens dürfe sein Geschäft auch dann offenhalten, wenn der Meister gerade nicht anwesend sei. In dieser Zeit könnten etwa Termine mit Kunden vereinbart, Ersatz- und Verschleißteile wie etwa Batterien für Hörgeräte abgegeben und ähnliche Leistungen erbracht werden, die keine Anwesenheit eines Meisters erfordern. Ein wettbewerbswidriges Verhalten wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn der Meister dem Betrieb nur ganz gelegentlich zur Verfügung stünde. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen war der Hörgeräteakustik-Meister jeden Tag zur Hälfte im Betrieb der Beklagten in Dillingen und im Übrigen im Betrieb der Schwestergesellschaft in Günzburg tätig und dort ohne weiteres erreichbar.