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BGH: Strafanzeige durch Mieter rechtfertigt nicht automatisch fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter
Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede durch einen Mieter gegen den Vermieter gestellte Strafanzeige ein Recht zur Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter zu Folge hat.
In der Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Strafanzeige, die ein Mieter gegen seinen Vermieter erstattet hat, ausreichend ist, um eine fristlose Kündigung des Mietvertrags zu rechtfertigen. Die Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter waren durch Probleme mit Mängeln und Beschädigungen in der Wohnung entstanden. Der Vermieter hatte die Mieterin in mehreren E-Mails kritisiert und ihr „Besserwisserei“, „Penetranz“ und einen „bissigen Eifer“ vorgeworfen. Kurz nach dem Versand der letzten E-Mail wurden unbefugte Bestellungen, Kreditanfragen und Anmeldungen bei Dating-Portalen auf den Namen der Mieterin getätigt, wobei persönliche Daten wie ihre E-Mail-Adresse, Anschrift und Telefonnummer sowie Bankverbindung genutzt wurden.
Die Mieterin erstattete daraufhin eine Strafanzeige wegen Nachstellung und Beleidigung und äußerte den Verdacht, der Vermieter stecke dahinter. Sie stützte ihren Verdacht auf die Mietstreitigkeiten und die als beleidigend empfundenen Nachrichten des Vermieters.
Nachdem der Vermieter von den Verdächtigungen erfahren hatte, kündigte er den Mietvertrag fristlos sowie zudem hilfsweise ordentlich. Das Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt, da der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Der BGH entschied, dass eine Strafanzeige gegen den Vermieter nicht automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der BGH stellte fest, dass eine Strafanzeige gegen den Vertragspartner grundsätzlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung sein kann, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn sie vorsätzlich unwahr oder leichtfertig erstattet wird. Die Entscheidung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im vorliegenden Fall kam der BGH zu dem Schluss, dass die Mieterin nicht pflichtwidrig gehandelt hatte. Sie hatte berechtigte Interessen wahrgenommen, da die angezeigten Taten tatsächlich begangen worden waren. Die Mieterin hatte auch keinen wissentlichen oder leichtfertigen Falschangaben gemacht, als sie den Vermieter verdächtigte. Der BGH wies darauf hin, dass der Gedanke, der Vermieter könnte hinter den Taten stecken, angesichts der persönlichen Konflikte und des Schadens für die Mieterin nachvollziehbar war.
Der BGH betonte, dass eine auf wahren Tatsachen beruhende Strafanzeige eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen kann, wenn sie dazu dient, eine auf dem Zivilrechtsweg zu klärende Streitigkeit zu beeinflussen oder zu klären. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall.
Insgesamt bestätigte der BGH, dass nicht jede Strafanzeige automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt und dass dies von den individuellen Umständen abhängt.