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BGH: Unerlaubte Werbung durch E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion auf Internetseite
Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12 entschieden, dass ein Unternehmen sich rechtswidrig verhält, wenn es auf seiner Homepage eine sog. E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion bereithält.
Auf der Internetseite des beklagten Unternehmens befand sich eine derartige Funktion. Besucher der Homepage konnten Bekannten eine kurze E-Mail schreiben, indem sie in eine vorgefertigte Maske ihre eigene E-Mail Adresse und eine weitere E-Mail Adresse, die des Empfängers der gewünschten Nachricht, eingaben. Anschließend wurde von der Internetseite der Beklagten aus, die Nachricht an den Dritten (Empfänger) versandt. Als Absender der E-Mail war die Beklagte angegeben. Einen weiteren Inhalt als den bloßen Hinweis auf die Webseite der Beklagten enthielt die E-Mail nicht.
In dem konkreten Fall hatte der Empfänger nicht in den Empfang der E-Mail eingewilligt und klagte auf Unterlassung, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Im Revisionsverfahren vor dem BGH bekam der Kläger Recht. Die Zusendung der E-Mail durch die Beklagte stelle einen Fall der unzulässigen Werbung dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der versandten E-Mail Nachricht um Werbung, da unter dem Begriff der Werbung nicht nur unmittelbar produktbezogene Werbung falle. Eine mittelbare Absatzförderung, beispielsweise in Form des Sponsorings oder der Imagewerbung, reiche für die Einordung einer Nachricht als Werbung aus. Die Tatsache, dass die Beklagte nicht selbst die Werbung verschickt habe, ändere an deren Verantwortlichkeit nichts. Entscheidend sei insofern, dass die Beklagte die Funktion der E-Mail-Weiterempfehlung Besuchern ihrer Homepage bewusst zur Verfügung gestellt habe, so dass die Beklagte für die Versendung rechtlich verantwortlich sei.
Da der Kläger nicht in den Erhalt der Werbe-Mail eingewilligt hatte, lag ein Rechtsverstoß vor. Über die zivilrechtliche Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB berücksichtigten die Richter hierbei die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. Nr. 3 UWG, der bei dem elektronischen Versand von Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ein unlauteres Verhalten (unzumutbare Belästigung) annimmt.