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BGH: Unterlassungserklärung beinhaltet kein Schuldanerkenntnis
Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, entschieden, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis beinhaltet.
Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.
Die vormals von verschiedenen Gerichten getragene Auffassung, dass eine Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis darstellen würde, hat sich damit in weiten Teilen erledigt. Allerdings: nach wie vor ist es wichtig, auf die korrekte Formulierung der Erklärung zu achten. Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst und müssen schon deswegen umformuliert werden. Ferner macht es regelmäßig Sinn, eine auflösende Bedingung aufzunehmen. Daneben kommt nach wie vor in Betracht, die Abgabe einer originalen Unterlassungserklärung zumindest als Zeugnis gegen sich selbst auszulegen.
Das Urteil stammt aus dem Wettbewerbsrecht, ist aber soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, allgemein zu verstehen und betrifft daher auch Abmahnungen, die wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ausgesprochen wurden