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BGH: Unternehmer haftet für Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern trotz Unkenntnis
Der BGH hat mit Beschluss vom 04.04.2012, Az.: I ZR 103/11 entschieden, dass ein Unternehmer auch für Wettbewerbsverstöße eines Sub-Auftragnehmers haftet; dies gilt auch dann, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte.
Im konkreten Fall vertrieb ein Energieversorgungs-Unternehmen seine Produkte sowohl über Telefon als auch über die Haustür. Die Beklagte schloss mit der C. AG einen Kooperationsvertrag, wonach die C. AG die Vermittlung von Energieversorgungsverträgen zwischen der Beklagten und den Endkunden übernehmen und hierzu ausschließlich im Bereich des Telefonvertriebs durch eigene oder beauftragte Call-Center tätig werden sollte; die Beauftragung von Untervertriebspartnern war von der ausdrücklichen Zustimmung der Beklagten abhängig. Einige Zeit später beauftragte die C. AG ohne vorherige Zustimmung der Beklagten als Untervertriebspartnerin die S. GmbH. Die Mitarbeiter der S-GmbH begingen in der Folgezeit mehrere Wettbewerbsverstöße nach dem UWG.
In dem Gerichtsverfahren machte die Beklagte deutlich, dass sie ihrer Ansicht nach nicht für die Wettbewerbsverstöße, welche durch die Mitarbeiter der S-GmbH begangen wurden, verantwortlich sei. Sie habe keinerlei Kenntnis von der Beauftragung der S-GmbH durch die C. AG gehabt. Überdies habe sich die C. AG vertragswidrig verhalten.
Der BGH bejahte trotzdem eine Haftung. Die Beklagte habe nach § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten der Mitarbeiter der S-GmbH einzustehen. Dies gelte auch, obwohl die Beklagte vorgetragen habe, keinerlei Kenntnis von der Beauftragung der S-GmbH gehabt zu haben. Auch die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C. AG, keine Sub-Auftragnehmer eigenmächtig einzusetzen, ändere an der Haftung nichts. Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG sei es nämlich unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen konkret ausgestaltet haben. Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regele vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit. Eine Haftung würde nur dann ausscheiden, wenn das unterbeauftragte Unternehmen außerhalb des Geschäftsbereichs der Beklagten agiert hätte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Beklagte den Auftrag von vornherein auf einen bestimmten Bereich begrenzt hätte und der Auftraggeber nicht damit rechnen musste, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig würde. Da die S-GmbH allerdings im gleichen geschäftlichen Bereich wie die Beklagte tätig wurde („Stromverträge“), komme eine Exkulpation nicht in Betracht.