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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Unternehmer haftet für Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern trotz Unkenntnis

Der BGH hat mit Beschluss vom 04.04.2012, Az.: I ZR 103/11 entschieden, dass ein Unternehmer auch für Wettbewerbsverstöße eines Sub-Auftragnehmers haftet; dies gilt auch dann, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte.

Im konkreten Fall vertrieb ein Energieversorgungs-Unternehmen seine Produkte sowohl über Telefon als auch über die Haustür. Die Beklagte schloss mit der C. AG einen Kooperationsvertrag, wonach die C. AG die Vermittlung von Energieversorgungsverträgen zwischen der Beklagten und den Endkunden übernehmen und hierzu ausschließlich im Bereich des Telefonvertriebs durch eigene oder beauftragte Call-Center tätig werden sollte; die Beauftragung von Untervertriebspartnern war von der ausdrücklichen Zustimmung der Beklagten abhängig. Einige Zeit später beauftragte die C. AG ohne vorherige Zustimmung der Beklagten als Untervertriebspartnerin die S. GmbH. Die Mitarbeiter der S-GmbH begingen in der Folgezeit mehrere Wettbewerbsverstöße nach dem UWG.

In dem Gerichtsverfahren machte die Beklagte deutlich, dass sie ihrer Ansicht nach nicht für die Wettbewerbsverstöße, welche durch die Mitarbeiter der S-GmbH begangen wurden, verantwortlich sei. Sie habe keinerlei Kenntnis von der Beauftragung der S-GmbH durch die C. AG gehabt. Überdies habe sich die C. AG vertragswidrig verhalten.

Der BGH bejahte trotzdem eine Haftung. Die Beklagte habe nach § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten der Mitarbeiter der S-GmbH einzustehen. Dies gelte auch, obwohl die Beklagte vorgetragen habe, keinerlei Kenntnis von der Beauftragung der S-GmbH gehabt zu haben. Auch die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C. AG, keine Sub-Auftragnehmer eigenmächtig einzusetzen, ändere an der Haftung nichts. Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG sei es nämlich unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen konkret ausgestaltet haben. Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regele vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit. Eine Haftung würde nur dann ausscheiden, wenn das unterbeauftragte Unternehmen außerhalb des Geschäftsbereichs der Beklagten agiert hätte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Beklagte den Auftrag von vornherein auf einen bestimmten Bereich begrenzt hätte und der Auftraggeber nicht damit rechnen musste, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig würde. Da die S-GmbH allerdings im gleichen geschäftlichen Bereich wie die Beklagte tätig wurde („Stromverträge“), komme eine Exkulpation nicht in Betracht.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer