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BGH: Verbraucherzentrale darf Bank ausnahmsweise zur Kündigung des Girokontos eines Dritten auffordern
Der BGH hat mit Urteil vom 06.02.2014, Az.: I ZR 75/13 entschieden, dass es ausnahmsweise nicht als rechtswidrig einzustufen ist, wenn eine Verbraucherzentrale eine Bank auffordert, das Girokonto eines Dritten zu kündigen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (Beklagte) forderte die Sparkasse Heidelberg schriftlich dazu auf, das Konto eines Inkassounternehmens (Klägerin) zu kündigen und zu sperren. Nach Auffassung der Verbraucherschützer basierten die Forderungen, welche das Inkassounternehmen für eine Drittfirma (W-GmbH) eintreiben sollte, auf einem rechtswidrigen Geschäftsmodell.
Im Februar 2011 bot die W-GmbH auf ihrer Internetseite einen „Routenplaner-Service“ an. Nutzer des Angebots wurden dabei über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W-GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, erklärte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte. Die Beklagte (Verbraucherzentrale) wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief. Hiergegen hat das Inkassounternehmen Klage auf Unterlassung erhoben, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.
Der BGH hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen. Zwar habe die Beklagte durch ihren Aufruf an die Sparkasse in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Der Eingriff sei aber ausnahmsweise nicht rechtswidrig gewesen. Dies erkläre sich vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin bewusst an einem auf Täuschung gegenüber Verbrauchern angelegten Geschäftsmodell eines Dritten beteiligt habe.