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BGH: Wettbewerbsverstöße durch AGB-Recht als Marktverhaltensregelung
Der BGH hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 45/11 entschieden, dass die Vorschriften der §§ 307-309 BGB (AGB-Recht) als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen sind.
Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspräche regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt. Die Verstöße seien geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen.
Der BGH wörtlich: „Denn trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.“
Demnach kann der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Wettbewerbsverstoß begehen und abgemahnt werden. Die gesetzlich vorgeschrieben Inhaltskontrolle von AGB‘s nach den §§ 307-309 BGB dient auch dazu, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, vgl. § 4 Nr. 11 UWG.