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BGH: Zulässige Bezeichnung als „Biomineralwasser“
Der BGH hat mit Urteil vom 13.09.2012, Az.: I ZR 230/11 entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellt.
Gegen die Bezeichnung „Biomineralwasser“ hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes eine Unterlassungsklage nach 12 Abs. 1 UWG erhoben. Es handele sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da mit der verwendeten Bezeichnung Qualitätsmerkmale einhergehen, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben seien.
Während in erster Instanz das Landgericht Nürnberg-Fürth der Unterlassungsklage stattgab, verneinte das OLG Nürnberg im Berufungsverfahren einen Wettbewerbsverstoß. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Verkehr erwarte von einem als „Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, das es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen sei, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liege. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschritten, unterschieden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liege. Anders als bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen erwarte der Verkehr bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“ auch nicht, dass die Verwendung von „Bio“ gesetzlichen Vorgaben unterliege oder staatlich überwacht werde.