Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
BGH: Zur Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen
Der BGH hat mit Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11 entschieden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharing-Fällen keine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG darstellt.
Der Beklagte hatte wegen einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten. Um weitere Folgeabmahnungen zu vermeiden entschloss sich der Beklagte, mehrere vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber den Rechteinhabern abzugeben. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung erreichte die klägerische Anwaltskanzlei. Diese antwortete, dass sie die Unterlassungserklärung in der vorliegenden Form nicht annehmen könne. Die Erklärung sei zu allgemein gehalten und daher unwirksam. Überdies habe der Beklagte keinerlei Angaben zu den konkreten Umständen, die zum Erhalt der ersten Abmahnung geführt haben, gemacht. Für ihr Tätigwerden stellten die Rechtsanwälte dem Beklagten die entstanden Kosten in Rechnung. Als der Beklagte sich weigerte die Kosten zu zahlen kam es zum Rechtsstreit.
Dabei stellten die obersten Bundesrichter klar, dass die Zusendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei. Es liege kein Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB vor.
Auch wettbewerbsrechtlich sei die ungefragte Zusendung der Unterlassungserklärung mit geltendem Recht vereinbar. Es liege kein Verstoß gegen § 7 UWG (unzumutbare Belästigung) vor. Von einer Belästigung könne nicht ausgegangen werden, da aus der Sicht des Beklagten ein hinreichendes Interesse an der Zusendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung bestanden habe. Anders als in den Fällen der unerlaubten Zusendung von E-Mails mit Werbung betreffe die Unterlassungserklärung in dem vorliegenden Fall durchaus den Geschäftsbereich der Rechteinhaber und sei daher sachlich begründet. Auch die direkte Zusendung an die den Rechteinhaber vertretende Anwaltskanzlei sei nicht zu beanstanden.
Anmerkung: Für die meisten Fälle im Urheberrecht ist die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht zu empfehlen, da der Erklärende grundsätzlich ein Leben lang an den Inhalt der Erklärung gebunden ist. Dies stellt, im Hinblick auf die bei Zuwiderhandlung versprochene Vertragsstrafe, ein enormes Haftungsrisiko dar.