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BGH: Zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft
Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nur dann persönlich für einen durch die Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG haftet, wenn er selbst an dem Wettbewerbsverstoß durch aktives Tun beteiligt war. Daneben kann eine Haftung des Geschäftsführers aufgrund einer Garantenstellung, wie sie im Deliktsrecht verankert ist, in Betracht kommen.
Die bloße Eigenschaft als Geschäftsführer und die damit einhergehende Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen noch keine Verpflichtung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft persönlich zu haften. Da ein Geschäftsführer in den wenigsten Fällen aktiv an dem Wettbewerbsverstoß beteiligt sein wird, ist die Entscheidung des BGH vor allem im Hinblick auf eine mögliche Haftung des Geschäftsführers wegen einer „Nichtverhinderung“ des Wettbewerbsverstoßes interessant (sog. Haftung für Unterlassen).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH haftete der Geschäftsführer für einen Verstoß der Gesellschaft, wenn er von dem Verstoß Kenntnis hatte und es unterlassen hat, den Verstoß zu unterbinden.
Nach Aufgabe der sog. Störerhaftung im Lauterkeitsrecht könne an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit aber nicht mehr festgehalten werden, so die Richter in den Entscheidungsgründen des hier besprochenen Urteils.
Eine Haftung des Geschäftsführers wegen Unterlassen komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Täter (hier: Geschäftsführer) rechtlich dafür einzustehen habe, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt und das Unterlassen gleichzeitig der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist damit nach der neuen Rechtsprechung des BGH eine Garantenstellung des Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, den Erfolg abzuwenden. Eine Garantenstellung kann sich dabei aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten), Gesetz oder Vertrag ergeben.
Die schlichte Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß reicht demnach für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der festgestellte Wettbewerbsverstoß dem Geschäftsführer angelastet werden kann, etwa weil der Verstoß die Ebene der Geschäftsführung betrifft. Findet der Verstoß dagegen auf untergeordneter Ebene statt, kommt eine Haftung des Geschäftsführers grds. nicht in Betracht.
In diesem Zusammenhang ist allenfalls an eine Verletzung von Verkehrspflichten durch den Geschäftsführer zu denken, welche eine Haftung des Geschäftsführers begründen können. Dafür ist aber erforderlich, dass der Geschäftsführer eine eigene Gefahrenquelle geschaffen hat und diese nicht dauerhaft kontrolliert. Allein mit der Organstellung des Geschäftsführers kann eine Verletzung von Verkehrspflichten nicht begründet werden. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche den Verstoß in irgendeiner Weise gefördert haben.
Daneben kann eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommen, wenn sich der Geschäftsführer bewusst der Möglichkeit entzieht, von Verstößen in seinem Unternehmen Kenntnis zu erlangen, z.B. durch einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland.