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BGH: Zur Zulässigkeit sog. Tippfehler-Domains
Der BGH hat mit Urteil vom 22.01.2014, Az.: I ZR 164/12 entschieden, dass eine sog. „Tippfehler-Domain“ rechtlich zulässig sein kann. Allerdings müssten die Grenzen des Wettbewerbsrechts eingehalten werden, insbesondere dürfe keine gezielte Behinderung von Mitbewerbern vorliegen, § 4 Nr. 10 UWG.
In dem Revisionsverfahren vor dem BGH konnte der Betreiber der Tippfehler Domain (hier: „wetteronlin.de“) einen Teilerfolg verbuchen. Nach Ansicht der obersten Bundesrichter werde die Klägerin („wetteronline.de“) nicht in ihrem Namensrecht verletzt, da es sich bei der Bezeichnung „wetteronlin.de“ um einen rein beschreibenden Begriff handele. Insofern liege die für den Namensschutz notwendige Unterscheidungskraft nicht vor. Auch die beantragte Löschung der Tippfehler-Domain lehnte der BGH ab. Allerdings kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Tippfehler-Domain des Beklagten im konkreten Fall eine unzulässige Behinderung eines Mitbewerbers darstelle. Ergänzend hierzu aus der Pressemitteilung des BGH vom 22.01.2014:
„Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen „www.wetteronline.de“ im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens „wetteronlin.de“. Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit „wetteronline“ wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.
Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der „Tippfehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet.
Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.“