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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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BVerwG: Wein darf nicht als „bekömmlich“ wegen „sanfter Säure“ beworben werden

Das BVerwG hat mit Urteil vom 14.02.2013, Az.: 3 C 23.12 entschieden, dass die Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine „sanfte Säure“ gegen europäisches Recht verstößt.

Die Klägerin, eine Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz, vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild“ mit dem Zusatz "sanfte Säure". Auf dem Etikett wird auf ein besonderes Verfahren der Säurereduzierung hingewiesen und der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet. Die zuständige Aufsichtsbehörde sah darin eine gesundheitsbezogene Angabe und beanstandete die Bezeichnung, weil das Unionsrecht solche Angaben bei der Aufmachung und Bewerbung von Wein verbiete. Dagegen setzte sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr und erhob eine Klage auf Feststellung, dass sie den Begriff „bekömmlich“ im Zusammenhang mit der Vermarktung von Weine benutzen dürfe.

Die Vorinstanzen sahen hierin eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln) und wiesen die Klage ab. Im anschließenden Revisionsverfahren legte das BVerwG dem EuGH mehrere Fragen zum Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe vor.

Mit Urteil vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10) hat der EuGH entschieden, dass eine Bezeichnung wie „bekömmlich“ verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt eines Stoffes, der von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen wird, eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung darstellt. Die Revision wurde zurückgewiesen. Durch das Verbot, gesundheitsbezogene Angaben bei der Vermarktung von Weinen zu benutzen, werde ferner nicht gegen die unionsrechtlichen geschützten Grundrechte der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit verstoßen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer