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CE-Kennzeichnung
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.
1. Bedeutung des CE-Kennzeichens
Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um ein von der Europäischen Union entwickeltes Verwaltungszeichen, welches die Verkehrsfähigkeit bestimmter Produkte mit geltenden EU-Bestimmungen garantiert.
Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo und ggf. einer vierstelligen Kennnummer, sofern ein „Konformitätsbewertungsverfahren“ durchgeführt wurde.
Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich nicht um ein Prüf- oder Qualitätssiegel, wie dies etwa bei dem bekannten GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“) der Fall ist. Vielmehr wird Produkten, welche eine CE-Kennzeichnung aufweisen bescheinigt, dass derzeit geltende europäische Sicherheitsanforderungen bei der Herstellung eingehalten wurden. Eine weitergehende Aussage, etwa zur Qualität eines Produkts, ist damit nicht verbunden. Aus diesem Grund ist eine Werbung mit dem CE-Kennzeichen auch wettbewerbsrechtlich problematisch.
In § 7 ProdSG ist die CE-Kennzeichnung bundesrechtlich näher geregelt. Darüber hinaus enthalten mehrere EU-Richtlinien sowie EU-Verordnungen Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung. Grundsätzlich ist es die alleinige Verantwortung des Herstellers, vor dem Anbringen des CE-Kennzeichens die Konformität des Produkts mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu prüfen. Anschließend gibt der Hersteller eine EG-Konformitätserklärung ab.
Bei Produkten, welche für die Bevölkerung als gefährlich eingestuft werden (z.B. Medizinprodukte) muss der Konformitätsnachweis allerdings durch eine sog. „benannte Stelle“ erfolgen. Ob die Einschaltung einer „benannten Stelle“ erforderlich ist, ergibt sich aus der jeweils zu dem Produkt passenden EU-Richtlinie.
Des Weiteren steht die Herstellung eines Produkts im „europäischen Ausland“ einer CE-Kennzeichnung nicht im Wege. Mit dem Zeichen wird lediglich die Konformität mit bestimmten Anforderungen der EU festgelegt- eine Aussage über das Herstellungsland ist damit nicht verbunden.
2. Kennzeichnungspflichtige Produkte
Ob ein Produkt kennzeichnungspflichtig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen, ob den Hersteller eines Produkts eine CE-Kennzeichnungspflicht trifft.
Eine Pflicht besteht grtundsätzlich für solche Produkte, die erstmalig in den Wirtschaftsraum der europäischen Union gebracht werden und die gleichzeitig unter einschlägige europäische Richtlinien fallen, welche eine Kennzeichnung vorsehen.
Ein erstmaliges Inverkehrbringen ist immer bei neuen Produkten zu bejahen, unabhängig vom genauen Herstellungsland, welches auch außerhalb der EU liegen kann. Auch bei gebrauchten Produkten aus Drittländern kann ein erstmaliges Inverkehrbringen vorliegen. Selbiges gilt für Produkte welche derart verändert werden, dass sie nach ihrer Änderung einer europäischen Richtlinie unterfallen, welche eine Kennzeichnung verlangt.
Produkte, für welche der Gesetzgeber keine Kennzeichnung vorgesehen hat, dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden, vgl. § 7 Abs. 2 ProdSG.
Besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung, hat der Hersteller diese gut sichtbar, leserlich (mindestens 5mm), unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild anzubringen, § 7 Abs. 3 Satz 1 ProdSG. Falls die Art des Produkts eine solche Form der Kennzeichnung nicht zulässt, kann diese ausnahmsweise auch auf der Verpackung und den Begleitunterlagen des Produkts erfolgen.
Hat eine „benannte Stelle“ mitgewirkt, ist die Kennnummer der benannten Stelle zwingend neben der CE-Kennzeichnung mitanzugeben.
3. Verhältnis zu anderen Kennzeichnungen
Besteht für ein Produkt eine CE-Kennzeichnungspflicht, stellt sich des Weiteren die Frage, ob neben dem CE-Kennzeichen weitere Zeichen an dem Produkt angebracht werden dürfen. Die Frage kann grundsätzlich mit ja beantwortet werden. Wichtig ist allerdings, dass mit der Anbringung des zusätzlichen Zeichens keine Beeinträchtigung des CE-Kennzeichens einhergehen darf. So muss die Lesbarkeit des CE-Kennzeichens zwingend gewahrt bleiben. Ferner muss eine Verwechslung mit dem CE-Kennzeichen ausgeschlossen sein und die zusätzliche Kennzeichnung muss eine andere Funktion erfüllen, als die die CE-Kennzeichnung.
Als wichtigstes zusätzliches Zeichen ist hier das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) zu nennen. Anders als beim CE-Kennzeichen handelt es sich bei dem GS-Zeichen um ein echtes Gütesiegel, welches vom Hersteller auch zu Werbezwecken eingesetzt werden darf. Die Verwendung des GS-Zeichens ist freiwillig.