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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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CHMIEL CONSULTING macht alte Forderungen der ursprünglichen Gläubigerin RGF Filmvertrieb UG geltend

Etwa zwischen 2011 und 2015 wurden durch die RGF Productions Ltd. bzw. später RGF Filmvertrieb UG (haftungsbeschränkt) Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen durch deren Verbreitung in Tauschbörsen ausgesprochen. Beauftragt war damals der Rechtsanwalt Rainer Munderloh, der im Auftrag seiner Mandantschaft Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten und Schadenersatz geltend machte.

Die angesprochenen Abmahnungen zählen vermutlich mit zu den umstrittensten Abmahnungen, die im Bereich Filesharing ausgesprochen worden sind. Insbesondere hinsichtlich der angeblichen Rechteinhaberin RGF Productions Ltd. bzw. später RGF Filmvertrieb UG (haftungsbeschränkt) haben sich in den vorgerichtlichen Verfahren zahlreiche Fragen ergeben, die bis heute nicht zufriedenstellend beantwortet sind. Ob die RGF Productions Ltd. bzw. später RGF Filmvertrieb UG (haftungsbeschränkt) beispielsweise tatsächlich unternehmerisch am Markt tätig ist oder war ist wenigstens fraglich, führt man z.B. eine mehr oder weniger umfangreiche Internetrecherche durch, so findet man nahezu ausschließlich Berichte über die Abmahntätigkeit des Unternehmens.

Zum damaligen Zeitpunkt war es in vielen Fällen jedenfalls üblich, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen, die Zahlungsansprüche wurden im Übrigen zumeist vollständig zurückgewiesen.

Im Jahr 2015 wurden die unerfüllten Zahlungsansprüche sodann durch ein Inkassobüro – die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH – noch einmal geltend gemacht; ich hatte damals in unserem Kanzleiblog darüber berichtet. Passiert ist indessen anschließend nichts mehr: ob die RGF Productions Ltd. bzw. später RGF Filmvertrieb UG (haftungsbeschränkt) in auch nur einem Verfahren tatsächlich einmal geklagt hat, weiß ich nicht; in unserer Kanzlei jedenfalls ist bis heute keine Klage aus diesen Verfahren eingegangen.

Jetzt – im August 2021 – tut sich wieder einmal etwas: es meldet sich nun in manchen Verfahren ein anderes Inkassounternehmen, namentlich die CHMIEL CONSULTING aus Dinslaken. Diese fordert jetzt zur Zahlung auf, und zwar aus abgetretenem Recht in eigenem Namen.

Da wir als Rechtsanwälte ständig mit Inkassounternehmen zu tun haben, ist hier ein doch recht ungewöhnlicher Umstand sofort auffällig: die vorgelegten Schreiben sind nahezu wortgleich zu denen eines anderen Inkassobüros. Erst vor kurzem hatte ich in unserem Blog über die neuerlichen Zahlungsaufforderungen der Debcon GmbH aus Bottrop berichtet, die ebenfalls in alten Abmahnangelegenheiten (wieder einmal) zur Zahlung auffordern.

Die beiden Inkassobüros haben vermutlich entweder ein und dasselbe Schreibbüro beauftragt oder man kennt sich untereinander, jedenfalls wird (bei beiden Inkassobüros) jeweils in wenigen Absätzen zuerst darauf hingewiesen, dass auf die Forderung nicht verzichtet würde und es angesichts der gerichtliche Urteile in den letzten Jahren klar sein müsste, dass es nur wenige Verfahren geben würde, in denen die Täterschaft letztlich völlig unklar bleiben würde. Es folgt sodann der Hinweis auf „lautstarke“ Berichterstattung über Verfahren, in denen der Anschlussinhaber nicht für die Tat hafte. Dem folgt dann aber gleich der Hinweis, dass das für den wahren Täter erst recht einen Nachteil bedeute, weil es für diesen nur noch viel teurer werden würde. Es wird dann ein bisschen mit Zahlen jongliert, mit anderen Worten: das Kostenrisiko aus dem gerichtlichen Verfahren dargestellt und sodann nochmals wiederholt, dass letztlich eben entweder Anschlussinhaber oder wahrer Täter dann doch eben irgendwann zahlen müssen. Das Schreiben schließt sodann mit einem Vergleichsvorschlag, durch den die Angelegenheit beendet werden könne.

Was ich persönlich von derartigen Schreiben halte darf ich an dieser Stelle nicht schreiben, da ich als Rechtsanwalt zur Sachlichkeit verpflichtet bin.

Daher eine rein sachliche Würdigung der Rechtslage: nimmt man an, dass die Ansprüche aus den ursprünglichen Abmahnungen tatsächlich einmal entstanden sind, dann sind bei allen Abmahnungen, die aus den Jahren 2011 bis 2015 datieren, jedenfalls Ansprüche auf die Erstattung von Anwaltskosten verjährt.

Soweit es um den unbeglichenen Schadenersatz geht, würde zwar grundsätzlich eine Vermutung gegen den Anschlussinhaber sprechen, wonach dieser die Rechtsverletzung begangen hat. Er würde damit also erst einmal haften – aber eben nur so lange, bis er sich entlastet hat. Diese Entlastung ist nach der Rechtsprechung des BGH dadurch möglich, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Mit anderen Worten: es ist gerade nicht Aufgabe des Anschlussinhabers, den wahren Täter zu ermitteln. Der Anschlussinhaber muss aber nachvollziehbar darstellen können, wer an seiner Stelle die fragliche Rechtsverletzung begangen haben könnte (wichtig: könnte, nicht hat).

Kann der Anschlussinhaber dieser sog. sekundären Darlegungslast nachkommen, dann muss die jeweilige Rechteinhaberin beweisen, dass der Anschlussinhaber oder jemand anderer Täter gewesen ist, wenn gleichwohl Ansprüche durchgesetzt werden sollen.

Realistisch betrachtet dürfte es daher in Fällen, die mehrere Jahre zurückliegen, nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch den Anschlussinhaber sehr wahrscheinlich sein, dass Schadenersatz nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil ein Nachweis der Täterschaft womöglich nicht geführt werden kann – und zwar egal gegenüber wem.

Überdies ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei den von den Abmahnungen umfassten Filmwerken um Pornofilme handelt. Ob bei diesen der nach der Lizenzanalogie geschätzte Schaden vergleichbar hoch angesetzt werden kann wie bei einer aufwändigen und teuren Hollywood-Filmproduktion darf durchaus bezweifelt werden. Mit anderen Worten: selbst wenn der Schadenersatzanspruch besteht, dann ist es gut möglich, dass dieser erheblich unterhalb des unterbreiteten Vergleichsvorschlags – und erst recht unterhalb der angeblichen Forderung ohne Berücksichtigung des angebotenen Einigungsbetrags – liegt.

Nach dem Erhalt von Inkassoschreiben ist es grundsätzlich wichtig, Ruhe zu bewahren und sich nicht vorschnell Zahlungen vorzunehmen. Sinnvoll kann es sein, der Forderung auch jetzt nochmals mit einem kurzen „Zweizeiler“ zu widersprechen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom … . Die geltend gemachten Ansprüche bestreite ich sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach und weise diese daher zurück. Den Vergleichsvorschlag lehne ich ab.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift“

Wer sich unsicher ist, sollte sich an seinen womöglich bereits beauftragten Rechtsanwalt wenden oder nun fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer