Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Corona: Warum sich Rechtsanwälte gegen die Testpflicht in Unternehmen wehren müssen
Der heutige Beitrag richtet sich in erster Linie an Berufskollegen, die ihre Anwaltstätigkeit dergestalt ausüben, dass sie in ihrer Kanzlei Personal beschäftigen. Die Probleme sind aber auch auf andere Berufsgruppen übertragbar – dann nämlich, wenn für sie eine gesetzliche Schweigepflicht besteht.
Rechtsanwälte sind nach § 43a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was Rechtsanwälten in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist. Diese Verschwiegenheitspflicht dient in allererster Linie dem jeweiligen Mandanten mit der Folge, dass bereits die Mitteilung, ob man als Rechtsanwalt eine bestimmte Person beraten oder vertreten hat, in den Schutzbereich der Regelung fällt.
Zukünftig sollen Unternehmen nun dazu verpflichtet werden, wöchentliche Tests auf Corona für ihre Mitarbeiter anzubieten. Sofern solche Berufsgruppen, für die eine Verschwiegenheitspflicht besteht, hiervon nicht ausdrücklich ausgenommen werden, kann sich ein massives Problem ergeben.
Hierzu ein einfaches Beispiel: berät ein angestellter Rechtsanwalt einen Mandanten und wird noch am selben Tag positiv auf SARS-CoV-2 getestet, so ist nach einer entsprechenden Meldung aufgrund der Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt ein erhebliches Risiko gegeben, gegen die Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen.
Da sich unser Gesetzgeber in Zeiten von Corona nicht unbedingt damit ausgezeichnet hat, ausschließlich ausgezeichnete Gesetze und Verordnungen zu erlassen, sollten alle Berufskollegen hier die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.