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Corona: Weitere interessante Urteile, insbesondere für Eltern schulpflichtiger Kinder
Während in den Mainstream-Medien pflichtschuldig der aktuelle Beschluss des AG Weimar bzw. der Richter und die herangezogenen Sachverständigen angegriffen werden, sind zwischenzeitlich weitere gerichtliche Entscheidungen ergangen, die hier kurz angesprochen werden sollen.
Zunächst noch einmal ganz kurz zu dem Beschluss des AG Weimar vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21: das AG Weimar hat hier in einem familienrechtlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten ist, für die Schüler und Schülerinnen im Unterricht und auf dem Schulgelände das Tragen von Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske), die Einhaltung von Mindestabständen untereinander oder zu anderen Personen, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen oder die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 anzuordnen. Außerdem hat das Gericht entschieden, dass der Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten sei.
In eine ganz ähnliche Richtung geht eine Entscheidung des AG Weilheim, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 2 F 192/21. Nach der Entscheidung des AG Weilheim dürfen von Seiten der Schulleitung und der Stellvertretung an einer Realschule für die Schüler und Schülerinnen das Tragen der Maske nicht angeordnet werden bzw. bei Nicht-Tragen der Maske der Ausschluss vom Unterreicht nicht mehr erfolgen.
Ich bin zwar selbst nicht im Familienrecht tätig, aber bei zwei in so kurzer Zeit bekannt gewordenen Entscheidungen mit vergleichbarem Inhalt bin ich geneigt anzunehmen, dass es auf diesem Weg durchaus Möglichkeiten gibt, die eigenen Kinder zu schützen. Wie schon zuletzt möchte ich daher allen Betroffenen empfehlen, sich gegebenenfalls an die fähigen Familienrechtskollegen aus Freising und Umgebung zu wenden, die hier über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen – da das AG Weilheim sich bekanntermaßen in Bayern befindet, wäre es daher durchaus denkbar, dass sich insoweit eine andere Linie entwickelt als die, die wir von den bayrischen Verwaltungsgerichten kennen.
Das AG Weilheim formuliert Übrigens in dem Beschluss u.a. wie folgt:
(…) Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. Auch ohne dass deshalb jedes Mal ein Verfahren gem. § 1666 BGB gegen diese Personen eingeleitet werden müsste, sind diese Personen gehalten, die Rechte der Kinder zu respektieren und gebietet es der Schutz aller betroffenen Schüler, dass diese nicht zum Tragen der Maske gezwungen werden dürfen. Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.
In Sachsen-Anhalt ist indessen die Testpflicht für Schüler und Schülerinnen in Ansehung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Az.: 7 B 80/21 MD) erst einmal bis Ende der Woche ausgesetzt. Die Richter gaben dem Eilantrag von Eltern eines Grundschülers aus Osterburg statt, so dass der Zugang zur Schule nicht von einem Schnelltest abhängig gemacht werden darf.
In Bayern ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung noch etwas zurückhaltender. Hier hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 20 NE 21.926, einen Eilantrag gegen die Corona-Tests für Schüler und Schülerinnen abgelehnt. Allerdings hat das Gericht gleichwohl festgestellt, dass der Test freiwillig sein muss und dass in dem Fall, dass der Test verweigert wird (bzw. die Erziehungsberechtigten nicht ihr Einverständnis dazu geben), ein gleichwertiger Ersatz in Form des Distanzunterrichtes stattfinden muss. Bildungsnachteile dürfen den jeweiligen Schülern und Schülerinnen nicht entstehen. Außerdem hat das Gericht entschieden, dass nur solche Schnelltests Anwendung finden dürfen, die für die jeweilige Altersgruppe, insbesondere auch Grundschulklassen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz, freigegeben worden sind.
Betreffend diese verwaltungsrechtlichen Rechtsfragen muss ich mich überdies auch nochmal dahingehend wiederholen, dass wir in unserer Kanzlei kein Verwaltungsrecht bearbeiten – auch hier sollten sich Betroffene daher an Kollegen wenden, die diesen Rechtsbereich bearbeiten.
Nur ganz kurz will ich daher zum Schluss noch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Az.: 6 L 286/21) hinweisen: dieses hat in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss die Ausgangssperre im Märkischen Kreis gekippt. Zwischenzeitlich hat der Kreis dagegen zwar Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt, allerdings zeigt das Verfahren, dass in rechtlicher Hinsicht durchaus Bedenken gegen eine (hier: nächtliche) Ausgangssperre bestehen können. Wie sich diese Rechtsfragen vor dem Hintergrund der Änderung des Infektionsschutzgesetz darstellen werden, bleibt abzuwarten.