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Das Jahresende 2017 naht: Mahnbescheide in Filesharing-Verfahren aus 2014
Zum Jahresende hin mehren sich wie jedes Jahr wieder einmal die Mahnverfahren in Filesharing-Angelegenheiten. Betroffen sind hauptsächlich Fälle aus dem Jahr 2014, da ein Teil der damals erhobenen Zahlungsansprüche aus den Verfahren zum 31.12.2017 hin verjähren würde.
Vor allem die großen, oft als sog. „Abmahnkanzleien“ bezeichneten Rechtsanwaltskanzleien Waldorf Frommer aus München, Rasch aus Hamburg oder rka aus Hamburg haben aktuell wieder für deren durchaus namhafte Mandanten in zahlreichen Fällen Mahnbescheide beantragt, mit denen unerfüllte Ansprüche auf Schadenersatz und Kostenerstattung für die ausgesprochenen Abmahnungen geltend gemacht werden.
Wichtig bei Erhalt eines Mahnbescheids sind zwei Punkte: erstens sollten Betroffene Ruhe bewahren, zweitens aber auch nicht untätig bleiben.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein (einfaches) gerichtliches Verfahren, das vor allem der schnellen und kostengünstigen Durchsetzung vermeintlicher Zahlungsansprüche dient. In den meisten Fällen werden Mahnbescheide kurz vor Jahresende beantragt; dies deswegen, weil zum 31.12. eines Jahres hin immer die Verjährung von Ansprüche droht.
In Filesharing-Sachen beispielsweise ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zwar nach wie vor davon ausgehen, dass die Ansprüche auf Kostenerstattung (also die geltend gemachten Anwaltskosten aus der Abmahnung) binnen 3 Jahren verjähren, für den Schadenersatz billigt der BGH indessen nunmehr eine Verjährungsfrist von 10 Jahren zu. Allerdings wird ein „kluger“ Anspruchssteller natürlich nicht warten, bis jedenfalls ein Teil seiner Ansprüche bereits verjährt ist, so dass nach wie vor damit zu rechnen ist, dass – sofern ein Mahnverfahren folgt – dies innerhalb von 3 Jahren ab Erhalt der Abmahnung passiert.
Anders als z.B. ein Klageverfahren bietet das Mahnverfahren für den Antragssteller den Vorteil, dass die geltend gemachte Forderung nicht durch das Gericht geprüft wird. Eine richterliche Prüfung erfolgt hier erst dann, wenn der Empfänger eines Mahnbescheids Widerspruch einlegt. Das führt dazu, dass der Antragssteller sodann seinen Anspruch im gerichtlichen Verfahren begründen muss – hier müssen dann die rechtlichen Argumente für und gegen den Anspruch durch das zuständige Gericht gewürdigt werden.
Daneben ist das Mahnverfahren auch ein schnelles Verfahren: wird der Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eingelegt, so kann der Antragssteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Aus diesem kann dann auch die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Antragsgegners erfolgen.
Für Empfänger eines Mahnbescheids bedeutet das: die bloße Tatsache, dass mit dem Mahnbescheid ein gerichtliches Dokument vorliegt, sagt nichts über das Bestehen der Forderung aus. Eine Reaktion ist trotzdem innerhalb von spätestens 2 Wochen notwendig, um entweder unnötige Mehrkosten zu vermeiden oder um zu verhindern, dass ein nicht gegebener Anspruch ohne gerichtliche Prüfung tituliert wird.
Nach Erhalt eines Mahnbescheids ist es sinnvoll, anwaltlichen Rat einzuholen.
Wichtig ist: es geht bei der Beratung nicht darum, wie der Widerspruch einzulegen ist. Die Einlegung des Widerspruchs ist aufgrund des beigefügten Widerspruchsformulars kein besonderer Aufwand und erfordert nicht zwangsläufig einen Rechtsanwalt.
Viel wichtiger ist, dass es um die Beurteilung der Frage geht, ob der Widerspruch sinnvoll ist oder ob auf den Mahnbescheid hin gezahlt werden sollte. Denn wenn die Forderung besteht, dann sollte ein Widerspruch unterbleiben, da das weitere Verfahren nur zusätzliche Kosten auslösen würde. Besteht die Forderung andererseits nicht, dann muss der Widerspruch eingelegt werden, um die Titulierung einer nicht gegebenen Forderung zu verhindern. Diese rechtliche Beurteilung kann nur durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vorgenommen werden.