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Debcon GmbH macht Forderungen aus 2012 für M.l.C.M. MIRCOM lnternational Content Management & Consulting LTD geltend
Kürzlich ist mal wieder die Debcon GmbH aus Bottrop wieder in Erscheinung getreten und macht offenbar in Altfällen – teilweise reichen diese bis ins Jahr 2012 zurück – Zahlungsansprüche geltend. Auftraggeberin ist die M.l.C.M. MIRCOM lnternational Content Management & Consulting LTD, die sich zum damaligen Zeitpunkt üblicherweise von der damals als Abmahnkanzlei bekannten Augsbuger Rechtsanwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller vertreten lassen hat. Nach unserer Kenntnis ist die Kanzlei aber schon seit einigen Jahren nicht mehr in diesen Fällen tätig. Einige der Altfälle werden nun offenbar wieder aufgegriffen, allerdings eben nicht durch die damals mandatierte Anwaltskanzlei, sondern ein Inkassobüro, das schon mehrfach in Verbindung mit Filesharing-Forderungen aufgetreten ist.
In den mir vorliegenden Schreiben wird jeweils der Vorschlag unterbreitet, die Angelegenheiten durch Zahlung eines Einigungsbetrages von 490,00 Euro zu beenden. Eine durchaus stattliche Summe, bedenkt man, dass es sich nahezu ausschließlich um Werke aus dem Bereich der Pornographie handelt. Hier haben einige Gerichte in der Vergangenheit Schadenersatzforderungen zugesprochen, die sich im Rahmen zwischen ca. 100,00 und 200,00 Euro bewegt haben (wohlgemerkt: wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers angenommen werden konnte), so dass das Vergleichsangebot durchaus fragwürdig erscheint. Selbstverständlich kommt es immer auf den Einzelfall an, allerdings sollte keinesfalls vorschnell der Vergleichsvorschlag angenommen werden und bezahlt werden.
Sinnvoll ist es immer, den Einzelfall zu prüfen. Das gilt umso mehr, als dass die Ausführungen in dem Schreiben von Debcon teilweise deutlich an der Rechtswirklichkeit vorbeigehen: so wird mit exorbitant hohen Kostenrisiken gedroht, die in den vorliegenden Konstellationen unserer Erfahrung nach schlicht und einfach ausgeschlossen sind, oder es wird darauf hingewiesen, dass man sich seitens der Debcon GmbH auch mit der Benennung des Täters zufrieden geben würde. Insoweit verweisen wir gerne darauf, dass es gerade keine Pflicht gibt, den Täter vorgerichtlich zu benennen: ein entsprechendes Urteil haben wir für einen unserer Mandanten vor dem BGH erstritten (vgl. https://www.schreiner-lederer.de/bgh-zu-vorgerichtlicher-antwortpflicht-filesharing-bgh-urteil-vom-17-12-2020-i-zr-22819-urteil-im-volltext/).