Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Der Rat von der Rechtsschutzversicherung
Zuletzt zeigte sich aus einigen Anfragen, dass Abgemahnte zuweilen nach Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zunächst bei der eigenen Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einholen wollten, bevor sie sich an einen Anwalt wenden würden. Die meisten Rechtsschutzversicherer übernehmen Kosten für die anwaltliche Beratung in solchen Fällen jedoch nicht (wenngleich es gelegentlich vorkommt, dass die Kosten auf Kulanz übernommen werden). Dafür wurde den Versicherten ein – aus unserer Sicht – nur teilweise richtiger, im Übrigen jedoch eher schlechter Rat mittels einer ersatzweise durchgeführten kostenlosen Erstberatung gegeben. Grundsätzlich scheint hier des Öfteren empfohlen zu werden, zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben (soweit richtig), gleichzeitig aber eine Zahlung in Höhe von 100,00 EUR zu leisten, um die Angelegenheit damit zu beenden.
Dieses Vorgehen ist jedoch bedenklich, insbesondere wenn auf ein entsprechendes Begleitschreiben verzichtet wird. Jedenfalls die Zahlung wird man als Schuldanerkenntnis werten können, so dass das Problem alles andere als gelöst ist.
Eine Zahlung sollte keinesfalls vorgenommen werden, vielmehr bietet sich zusätzlich zur Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung ein Begleitschreiben an, das auf den jeweiligen Einzelfall eingeht. Was in einem solchen Schreiben enthalten sein sollte und was nicht, sollte nach Möglichkeit erst nach anwaltlicher Beratung oder am besten durch einen Anwalt formuliert werden.