Die Kanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte ist Ihr Ansprechpartner für sämtliche Fragen bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht.
In der Rechtsanwaltskanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR aus Freising beraten Herr Rechtsanwalt Ulrich Schreiner und Herr Rechtsanwalt Matthias Lederer Sie bundesweit zu allen Fragen aus dem Wettbewerbsrecht, u.a. auch nach Erhalt einer Abmahnung.
Im deutschen Recht sind Abmahnungen ein wichtiges Instrument, um Rechtsverletzungen beispielsweise im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht ohne gerichtliche Auseinandersetzung verfolgen zu können und abzustellen. Gewerbetreibende, insbesondere solche die auch im Onlinehandel tätig sind, unterliegen einer Vielzahl rechtlicher Regelungen, bei deren Nichtbeachtung eine Abmahnung durch Mitbewerber, bestimmten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen oder den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern drohen kann.
Dieser Beitrag liefert einen Überblick zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und soll dabei helfen, nach Erhalt eines Abmahnschreibens die richtige Reaktion zu ergreifen. Dabei werden naturgemäß nicht alle denkbaren Fragen angesprochen und der Beitrag ersetzt auch keinesfalls die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall, die gerade bei einer komplexen Rechtsmaterie wie dem Wettbewerbsrecht unbedingt eingeholt werden sollte.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bedeutet das, dass Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, weil der Empfänger der Abmahnung sich wettbewerbswidrig verhalten haben soll, also eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen haben soll.
Damit von einer Abmahnung im Rechtssinn gesprochen werden kann, ist es notwendig, dass diese bestimmte formale Anforderungen erfüllt: so muss die Abmahnung eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, einen damit verbundenen Hinweis auf einen Rechtsverstoß, die Aufforderung zur Unterlassung innerhalb einer angemessenen Frist und die Androhung rechtlicher Schritte enthalten.
Eine bestimmte Form ist für eine Abmahnung nicht vorgeschrieben, theoretisch genügt auch eine mündliche Abmahnung. Aus Nachweisgründen ist es aber sinnvoll, eine schriftliche Abmahnung zu versenden.
Ebenfalls nicht erforderlich, wenn auch in der Praxis üblich, ist die Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung.
Auch die Vorlage einer Vollmacht – wenn der Abmahner einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Abmahnung beauftragt hat – ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn dem Abmahnschreiben eine Unterlassungserklärung als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages beigefügt war.
Die Ansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Mit jeder Abmahnung wird zunächst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dieser Anspruch ist der Hauptanspruch aus der Abmahnung. Inhaltlich geht es bei einem Unterlassungsanspruch darum, dass ein näher bezeichnetes, rechtswidriges Verhalten in Zukunft nicht (erneut) erfolgen darf. Eng mit dem Unterlassungsanspruch verbunden ist der Beseitigungsanspruch, der darauf abzielt, dass ein rechtswidriges Verhalten abgestellt werden soll.
Normalerweise wird neben dem Unterlassungsanspruch auch immer ein Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Aufwendungsersatz geltend gemacht. Dieser Anspruch folgt aus der Überlegung, dass derjenige, der sich rechtswidrig verhalten hat, auch sofort verklagt werden könnte. Da ein gerichtliches Verfahren aber teurer ist als der Ausspruch einer Abmahnung und auch mehr Zeit in Anspruch nimmt, hat der Abmahnende seinerseits einen Anspruch auf Erstattung der ihm angefallenen Kosten, da die Abmahnung damit letztlich auch dem Interesse des Abgemahnten dient (immerhin werden diesem erhebliche Mehrkosten aus einem Prozess erspart).
In einem Abmahnverfahren können noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Häufig ist das ein Auskunftsanspruch darüber, welchen Gewinn der Abgemahnte aus seinem rechtswidrigen Verhalten gezogen hat (sodass dieser zu Unrecht erlangte Gewinn abgeschöpft werden kann). Denkbar sind dementsprechend auch zusätzlich Ansprüche auf Schadenersatz.
Unterlassung und Beseitigung: worum es mit einer Abmahnung geht
Entgegen einer weit verbreiteten und gleichzeitig falschen Annahme dient eine rechtmäßige Abmahnung nicht dazu, dass mit der Abmahnung in erster Linie Geld verdient werden soll. Richtig ist zwar, dass es gelegentlich zum Ausspruch rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen kommt, mit denen genau dieses Ziel verfolgt wird – der Regelfall ist aber ein anderer.
Eine Abmahnung soll vor allem dazu führen, dass ein rechtswidriges Verhalten bzw. ein rechtswidriger Zustand für die Zukunft abgestellt wird, sich nicht wiederholt und damit ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird. Um das zu erreichen, wird mit einer Abmahnung ein Beseitigungsanspruch bzw. ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Um festzustellen, ob eine Abmahnung begründet bzw. berechtigt oder unbegründet bzw. unberechtigt erfolgt ist, muss daher immer geprüft werden, ob der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zutreffend ist oder nicht. Das setzt immer mindestens zwei Einzelprüfungen voraus, nämlich zum einen, ob der behauptete Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutreffend ist und zum anderen, ob – falls der Sachverhalt richtig widergegeben ist – hieraus auch eine Wettbewerbsverletzung folgt.
Je nachdem, welches Ergebnis sich hier nach Prüfung zeigt, ist dann auf die Abmahnung zu reagieren:
Ergibt sich nach rechtlicher Würdigung des Sachverhalts, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist, so sind beispielsweise eine Zurückweisung der Abmahnung oder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage möglich.
Zeigt sich andererseits, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist, dann muss grundsätzlich eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Unterlassungsanspruch nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden, wobei hier zu betonen ist, dass nicht zwangsläufig eine der Abmahnung möglicherweise bereits beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Es ist durchaus möglich (und in den meisten Fällen auch sinnvoll), die Unterlassungserklärung selbst zu formulieren bzw. abzuändern.
Warum es so wichtig ist zu ermitteln, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist oder nicht, zeigt sich unter anderem an den Kostenrisiken, die mit dem Ausspruch einer unbegründeten Abmahnung oder mit einer falschen Reaktion nach Erhalt einer begründeten und berechtigten Abmahnung einhergehen. Denn in solchen Fällen wäre ein gerichtliches Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs zu befürchten. Hier kann allgemein festgehalten werden, dass Unterlassungsverfahren grundsätzlich sehr hohe Verfahrenskosten auslösen. Das liegt daran, dass Unterlassungsansprüche im Regelfall sehr hohe Streitwerte haben (gemeint ist damit das wirtschaftliche Interesse, das der Abmahnende an der Unterlassung einer Rechtsverletzung hat). Streitwerte von 10.000,- Euro oder mehr sind hier durchaus normal und auch höhere Streitwerte von 100.000,- Euro oder mehr nicht selten.
Wie auch immer der Streitwert im konkreten Einzelfall zu bemessen ist: es handelt sich hierbei nicht um die Summe, die der Abgemahnte bezahlen soll, sondern um den Betrag, aus dem sich die Verfahrenskosten (d.h. die Kosten für das Gericht, den eigenen und den gegnerischen Rechtsanwalt) errechnen lassen. Trotzdem kann schon ein Verfahren mit einem verhältnismäßig niedrigen Streitwert von „nur“ 10.000,- Euro Verfahrenskosten (das sind die Kosten für den eigenen Anwalt, den gegnerischen Anwalt und das Gericht) von über 4.000,- Euro auslösen.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, warum die Unterscheidung zwischen einer begründeten oder unbegründeten Abmahnung so wichtig ist: war die Abmahnung begründet und würde dennoch keine Unterlassungserklärung abgegeben, so kann auf die Abmahnung hin eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage folgen und das Verfahren erheblich verteuern. Gleichzeitig erklärt sich hieraus auch, warum die allermeisten Abmahnungen, die ausgesprochen werden, im Kern zu Recht erfolgen: würde eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, so könnte gegen den Abmahner eine negative Feststellungsklage erhoben werden – und dann wird die Abmahnung für den Abmahner selbst zur Kostenfalle.
Kostenerstattung und Aufwendungsersatz
Soweit eine Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Wichtig ist hierbei eine Unterscheidung zwischen der begründeten und berechtigten Abmahnung: eine Abmahnung ist begründet, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zu Grunde liegt. Dies ist aber nur eine der Voraussetzungen dafür, dass auch ein Kostenerstattungsanspruch besteht. Berechtigt ist die Abmahnung indessen dann, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH GRUR 2010, 354 Rn 8 – Kräutertee).
Typische Fehler nach Erhalt einer Abmahnung
Es gibt zahlreiche Fehler, die von Betroffenen nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung immer wieder begangen werden. Viele dieser Fehler folgen daraus, dass einige Abgemahnte trotz rechtlicher Unkenntnis versuchen, ohne jede Hilfe auf die Abmahnung zu reagieren oder dass aus falschen Kostenüberlegungen nicht der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt wird, sondern auf – unserer Erfahrung nach überwiegend schlechte und unvollständige – Tipps von juristischen Laien oder aus dem Internet vertraut wird.
Im Ergebnis ist das häufig doppelt ärgerlich: zum einen werden nicht nur keine Kosten gespart, sondern im Gegenteil können durch eine falsche Reaktion die Kosten erst richtig in die Höhe getrieben werden und mehrere tausend Euro erreichen. Zum anderen wirken sich gerade Fehler, die sich auf den Unterlassungsanspruch bzw. die Unterlassungserklärung beziehen, unter Umständen so aus, dass die Existenz des eigenen Unternehmens auf dem Spiel stehen kann.
Beispiele häufiger Fehler
a) Die Abmahnung wird ignoriert. Jedenfalls bei einer zu Recht ausgesprochenen Abmahnung besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine Antwortpflicht (BGH GRUR 1990, 381 – Antwortpflicht des Abgemahnten). Aber auch bei einer unbegründeten Abmahnung kann es sich anbieten, diese zu beantworten (und die Ansprüche zurückzuweisen). Denn immerhin droht andernfalls eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Beide Verfahren können sehr hohe Kosten auslösen. Die Abmahnung einfach in den Papierkorb zu werfen ist daher eine schlechte Idee.
b) Die Schutzbehauptung, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist. Die Abmahnung ist eine außergerichtliche Möglichkeit, einen Rechtsverstoß abzustellen. Hierbei muss der Abmahner nur dazu auffordern, dass die Wiederholungsgefahr des Rechtsverstoßes durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Im gerichtlichen Verfahren braucht der Abmahner daher auch nur nachzuweisen, dass er die Abmahnung verschickt hat, das Risiko des Zugangs trägt der Abgemahnte (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06). Eine Abmahnung ist im Übrigen nicht an eine bestimmte Form gebunden. Falsch ist daher z.B. die Annahme, dass eine Abmahnung, die nicht als Einschreiben angekommen ist, sondern nur mit normaler Post oder gar per E-Mail, unwirksam ist.
c) Eine kurze Frist muss nicht beachtet werden? Auch diese Annahme ist falsch. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dient der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Hierbei handelt es sich um einen dringlichen Anspruch, so dass kurze Fristen durchaus üblich und rechtlich auch zulässig sind. Rechtlich sind die Fristen nur auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, d.h. dem Abgemahnten muss eine nach Lage des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verletzten ausreichende Bedenkzeit verbleiben, um die Rechtslage überprüfen und sich ggf. auch durch einen Rechtsanwalt beraten lassen zu können. Fristen von einer Woche sind daher z.B. bei per Post versandten Abmahnungen zulässig. Im Einzelfall (z.B. wenn die Abmahnung per E-Mail kommt) kann auch eine deutlich kürzere Frist angemessen sein. Sollte indessen die Frist tatsächlich unangemessen kurz sein, so würde dies nicht dazu führen, dass die Abmahnung unwirksam ist. Es würde nur eine angemessene Frist in Gang gesetzt.
Wettbewerbsrecht – Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage: Wann zum Rechtsanwalt?
Wenn Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage mit Bezug zum Wettbewerbsrecht erhalten haben (oder sonstige Fragen bestehen, die sich auf das Wettbewerbsrecht beziehen), dann ist die Frage nicht, ob Sie zum Rechtsanwalt gehen, sondern nur wann Sie das tun sollten. Die klare Antwort darauf lautet: je früher desto besser, am besten sofort (z.B. unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung).
Es handelt sich beim Wettbewerbsrecht um ein umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet, in dem nicht nur die genaue Kenntnis einer Vielzahl von Gesetzen notwendig ist. Vor allem im Wettbewerbsrecht besteht auch die Besonderheit, dass hier – anders als im deutschen Recht üblich – eine beinahe unüberschaubare Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen bekannt sein muss, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Sachverhalt richtig bearbeitet werden soll. Das gilt umso mehr, als mittlerweile auch das Europarecht eine entsprechende Berücksichtigung finden muss.
Juristische Laien können das nicht leisten.
Gleichzeitig setzen sich rechtsunkundige Personen, die auf die kompetente Beratung und Vertretung durch einen Fachmann verzichten, in allen Fällen hohen Kostenrisiken aus. Diese Kostenrisiken können – insbesondere, wenn es um die drohende Vertragsstrafe aus einer (grundsätzlich lebenslang gültigen!) Unterlassungserklärung geht – bis hin zum finanziellen Ruin einer Person oder eines Unternehmens führen. Auch losgelöst von den Kosten kann aber z.B. eine falsche Reaktion (z.B. die Abgabe einer zu weit formulierten Unterlassungserklärung) weitreichende oder gar verheerende Folgen haben, die im schlimmsten Fall dazu führen können, dass das eigene Geschäft aufgegeben werden muss.
Was wir für Sie tun können
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine (Unterlassungs-)Klage erhalten haben, so beraten wir Sie gern über das weitere Vorgehen.
Unmittelbar nach Erhalt einer Abmahnung bestehen im Regelfall die besten Möglichkeiten, eine für Sie annehmbare Lösung zu erarbeiten. Je nachdem, ob die Abmahnung begründet/ berechtigt ist oder nicht steht hier eine Vielzahl an möglichen Vorgehensweisen offen.
Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, so leisten wir auch gern eine knappe kostenlose Ersteinschätzung, so dass Sie sich in Ruhe entscheiden können, ob Sie uns mit der weiteren Tätigkeit beauftragen möchten. Gern können Sie insoweit unser Anfrageformular für eine kostenlose Beratungsanfrage nutzen:
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens und werden gern im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig.