Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Die neue Unterlassungserklärung von Waldorf Frommer
Wie zu erwarten war hat die Kanzlei Waldorf Frommer im Hinblick auf den Beschluss des OLG Köln, Az. 6 W 30/11, vom 20.05.2011 die den Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung angepasst.
Nach wie vor mahnt die Kanzlei im Auftrag verschiedener Rechteinhaber Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (P2P, Filesharing) ab. Dabei wird neben dem eigentlichen Abmahnschreiben selbst stets eine vorformulierte Unterlassungserklärung übersandt, die der Abgemahnte sodann unterzeichnen soll. Bislang bezogen sich diese vorgefertigten Erklärungen jedoch stets auf alle Werke eines Rechteinhabers – obwohl ein Unterlassungsanspruch in diesem Umfang bei der Verletzung von Rechten an nur einem einzelnen Werk gar nicht bestehen kann. Dies hat auch das OLG Köln in der oben erwähnten Entscheidung so gesehen und dann die angefallenen Kosten in dem Rechtsstreit nicht der abgemahnten Partei, sondern der Antragstellerin – im genannten Verfahren einem Verlag – auferlegt. Denn zumindest gegenüber Verbrauchern sei die vorformulierte Unterlassungserklärung so zu formulieren, dass diese sie im korrekten (und auch nur im geschuldeten Umfang) abgeben können.
In den nunmehr in unserer Kanzlei vorgelegten neuen Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer hat diese Entscheidung offensichtlich bereits Berücksichtigung gefunden. Anstatt wie bisher bezieht sich die Erklärung nicht mehr einfach auf (alle) Werke des Unterlassungsgläubigers, sondern ist nur noch auf das verletzte Werk beschränkt (vorliegend den Film „New Kids Turbo“ der Constantin Film Verleih GmbH).
So begrüßenswert diese längst überfällige Änderung ist, muss nach wie vor von der Abgabe der originalen Unterlassungserklärung abgeraten werden. Noch immer ist diese wohl als Schuldanerkenntnis zu verstehen und sollte – wenn überhaupt – stets nur ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, jedoch rechtsverbindlich, abgegeben werden.
Zum Vorgehen im jeweiligen Einzelfall ist daher eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.