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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Doppelt gemoppelt hält besser

Als Anwalt ist man es gewöhnt, regelmäßig mit neuen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert zu werden – so auch im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Tauschbörsen. Die Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass die abmahnenden Rechteinhaber hierbei durchaus konsequent sein können, wenn es um die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen geht. So sind spätestens seit 2010 Mehrfach-Abmahnungen nach dem illegalen Download von Titeln aus Chartcontainern bekannt und gefürchtet und können in den meisten Fällen erst nach dem Erhalt einer ersten Abmahnung vorbeugend abgewehrt werden. Auch hat sich in den letzten Monaten gezeigt, dass ausübende Künstler/ Urheber und Musikverlage ihre Ansprüche jeweils selbst geltend machen können und dies durchaus auch tun – die Folge sind die bekannten Doppel- und Dreifachabmahnung betreffend ein und das selbe Werk, jedoch eben im Hinblick auf die Verletzung verschiedener Rechte hieran.

Es bedarf keiner Erläuterung, dass die Vorgehensweise der Rechteinhaber in einem gewissen Maße verständlich ist. Niemand muss die Verletzung eigener Rechte schutzlos hinnehmen. So formulierte der Namensgeber einer bekannten Anwaltskanzlei: „Wenn von einem Tonträger ein einziger Download gefunden würde und es gäbe eine Abmahnung, würde kein Mensch sich darüber [irgendwie] echauffieren oder erregen. Wenn nun derselbe Rechteinhaber tausendmal pro Monat verletzt wird, kann er doch nichts anderes tun, als tausendmal dagegen vorzugehen.“

So verständlich diese Argumentation ist: zuweilen schießt auch die an sich nachvollziehbare Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen über ihr Ziel hinaus. Etwa kann die Frage, welche Anwaltskosten oder welcher Schadenersatz angemessen sind, hierzu gezählt werden.

In eine ganz andere Richtung geht hingegen ein Fall, der heute in unserer Kanzlei vorgelegt wurde. Eine Mandantin hatte wegen des angeblichen unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens eines Musiktitels ebenfalls Post von einer Anwaltskanzlei erhalten. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 340,00 Euro. Allerdings – und das ist das Besondere in der vorliegenden Konstellation – erhielt die Mandantin besagtes Schreiben nicht einmal, auch nicht zweimal oder dreimal. Insgesamt 22 (!) Abmahnschreiben betreffend ein und dasselbe Werk, jedoch allesamt mit eigenem Aktenzeichen und „Tat“-Datum versehen, durfte die verständlicherweise am Boden zerstörte und sprachlose Mandantin in Empfang nehmen.

Offensichtlich muss es sich hierbei um einen Fehler handeln, der womöglich aus der automatisierten Erstellung und Versendung von Abmahnschreiben folgt. Aufgedruckte Unterschriften, die eine nicht erfolgte Überprüfung der Abmahnschreiben im Einzelfall anzeigen könnten, sind dabei schon beinahe zu erwarten.

Ohne hier auf die Rechtslage im konkreten Fall eingehen zu wollen, so ist meines Erachtens durchaus fraglich, ob der Bogen damit nicht ein wenig überspannt ist. Nicht aus rechtlicher Sicht, sondern aus moralischer: die Geltendmachung eines Anspruches sollte eigentlich dessen gewissenhafte Prüfung voraussetzen, und erst anschließend sollte ebenso sorgfältig Kontakt mit dem in Anspruch genommenen aufgenommen werden.

Wie der Erhalt von 22 Abmahnschreiben, in denen jeweils ein Betrag von 340,00 Euro gefordert wird und gleichzeitig auf das entsprechende finanzielle Risiko bei Nichtzahlung hingewiesen wird – den einzelnen Abmahnschreiben nach je Fall immerhin ein Schadenersatz von 1.000,00 Euro sowie Anwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro, mithin insgesamt 36.339,60 Euro ohne Gerichtskosten – hingegen auf einen im Urheberrecht unerfahrenen, normalen Bürger wirkt, kann man sich leicht ausmalen.

Wir sind gespannt auf die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer