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EuGH: Unzulässige Werbung für Wein als „bekömmlich“
Der EuGH hat mit Urteil vom 29.03.2012, Az.: C-544/10 entschieden, dass die Bewerbung eines Weines als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf „sanfte Säure“ gegen europäisches Recht verstößt.
Das Unionsrecht verbietet für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, also u. a. für Wein, jede „gesundheitsbezogene Angabe“ in der Etikettierung und der Werbung.
In dem konkreten Fall bewarben mehrere deutsche Winzer Weine ihrer Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Auf dem Etikett hieß es u. a.: „Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen LO3 Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung.“ Die im Bundesland Rheinland-Pfalz für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke zuständige Behörde beanstandete die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ mit der Begründung, dass es sich um eine nach dem Unionsrecht verbotene „gesundheitsbezogene Angabe“ handle. Die Genossenschaft „Deutsches Weintor“ klagte gegen das Verbot. Die Bezeichnung "bekömmlich" beziehe sich nur auf den geringen Säuregehalt der Weine und stelle keinen Gesundheitsbezug her.
Die Richter in Luxemburg folgten der Argumentation der Winzer nicht. Es handele sich bei dem Wort „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des europäischen Rechts. Mit dem Begriff „bekömmlich“ werde die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes suggeriert. Rebsorten mit dem Hinweis auf eine vorübergehend vorteilhafte Wirkung für den Magen zu bewerben, sei daher nicht zulässig.