Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
FAREDS – Abmahnung – De Lancaster – Blue Moon
Abmahnungs-News:
Abmahnende Kanzlei: FAREDS
Rechteinhaber: Lucflo Cooperation Music & Entertainment
Betroffenes Werk: De Lancaster – Blue Moon
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Auch wenn Betroffenen in vielen Fällen der Gedanke an einen Betrug oder Abzocke wegen der erhaltenen Abmahnung kommt, so muss doch gesagt werden, dass das Abmahnschreiben nicht ohne weiteres in diese Kategorie eingeordnet werden kann. Die mit einer Abmahnung erhobenen Ansprüche können gerechtfertigt sein, wenn sie gegenüber dem Anschlussinhaber tatsächlich bestehen. Ob das der Fall ist, richtet sich nicht nur danach, ob der Anschlussinhaber selbst die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat. Eine Haftung kommt auch dann in Betracht, wenn ein Dritter den Internetanschluss des Anschlussinhabers nutzen konnte und der Anschlussinhaber insoweit ihm obliegende Pflichten verletzt hat, mittels denen die Rechtsverletzung zu verhindern gewesen wäre. Allerdings ist in solchen Fällen die Höhe des geforderten Betrages zu hinterfragen und unter Umständen – jedenfalls teilweise – zurückzuweisen. Das lässt sich aber nur für den jeweiligen Einzelfall ermitteln.
Hauptbestandteil jeder Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Dieser zieht, insbesondere im Fall der gerichtlichen Geltendmachung, ein hohes finanzielles Risiko nach sich. Hier können schnell Verfahrenskosten im Bereich mehrerer tausend Euro im Raum stehen. Schon aus diesem Grund ist es falsch, wenn die Zahlungsforderung aus der Abmahnung als „Hauptproblem“ wahrgenommen wird.
Dieser Umstand tritt auch immer wieder in anwaltlichen Beratungen zu Tage. Viele Mandanten sind erstaunt, wenn der Anwalt ihnen eröffnet, dass tatsächlich der unscheinbare Vordruck der beiliegenden Unterlassungserklärung weit mehr rechtliche und finanzielle Risiken in sich birgt als ein Zahlungsanspruch, der sich ggf. auch schon im Rahmen mehrerer hundert Euro bewegt.
Unterlassungsansprüche werden derzeit von den Gerichten regelmäßig mit hohen Gegenstandswerten bemessen, so dass die daraus folgenden Verfahrenskosten ein Vielfaches von dem Betrag aus der Abmahnung erreichen können. Das führt dazu, dass bei der Reaktion auf eine Abmahnung stets die Unterlassungserklärung im Vordergrund steht und erst in einem zweiten Schritt über mögliche Zahlungsansprüche gesprochen werden sollte.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.
Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnchreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.
Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.