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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Filesharing-Abmahnung – Häufige Fehler: Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Prüfung des Sachverhalts

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Nach dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse gibt es einige Fehler, die von Betroffenen über die Jahre hinweg immer wieder begangen werden. In dieser Beitragsreihe werden einige dieser Fehler bei der Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung dargestellt.

Fehler nach Erhalt einer Abmahnung: Annahme, dass immer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss

Nach Erhalt einer Abmahnung sind viele Betroffene zunächst einmal verunsichert und fühlen sich unter Stress gesetzt. Aus dieser Situation heraus wird vorschnell die Entscheidung getroffen, in jedem Falle eine Unterlassungserklärung abzugeben, um die Angelegenheit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu beenden. Ein derart pauschales Vorgehen wäre aber falsch.

Was ist richtig?

Richtig ist: wenn die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche bestehen und die Abmahnung berechtigt ist, so muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, dann eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn die Ansprüche nicht bestehen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn schlicht keine Auseinandersetzung vor Gericht über den Unterlassungsanspruch gewünscht ist, sondern lediglich die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten infrage gestellt werden. Immerhin spricht nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber im Regelfall für die über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass immer eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat und dem Anschlussinhaber auch dieses Verhalten des Dritten nicht zugerechnet werden kann. Dann aber muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine Unterlassungserklärung sollte in solchen Konstellationen nur dann ins Auge gefasst werden, wenn sich der Erklärende der Wirkungen einer Unterlassungserklärung bewusst ist. So führt beispielsweise jede Unterlassungserklärung im Grundsatz zu einer lebenslangen Bindung und löst in dem Fall, dass gegen die Erklärung verstoßen wird, eine Vertragsstrafe aus, die im Bereich mehrerer tausend Euro liegt. Wird also pauschal eine Unterlassungserklärung ohne Prüfung des Sachverhalts abgegeben, so wird damit unter Umständen ohne Not ein enormes Haftungsrisiko für den Rest des Lebens eingegangen. Die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, kann daher immer nur im Einzelfall beantwortet werden.

Was Sie nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung tun sollten

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten haben, dann sollten Sie keine Experimente machen. Das obige Beispiel bezieht sich nur auf einen von zahlreichen Fehlern, die durch eine unrichtige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage in diesem Bereich begangen werden können und letztlich für den abgemahnten Anschlussinhaber negative Folgen haben, die unter Umständen nicht mehr repariert werden können.

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und auch wenn es sich bei Filesharing-Abmahnungen um seit Jahren auftretende Rechtsstreitigkeiten handelt, so sollte insoweit immer eine Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer