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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Filesharing-Abmahnung – Häufige Fehler: Falsche Angaben zum Sachverhalt

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Nach dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse gibt es einige Fehler, die von Betroffenen über die Jahre hinweg immer wieder begangen werden. In dieser Beitragsreihe werden einige dieser Fehler bei der Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung dargestellt.

Fehler nach Erhalt einer Abmahnung: Falsche Angaben zum Sachverhalt

Nach Erhalt einer Abmahnung stellt sich diese – sehr zum Missfallen des Anschlussinhabers – als berechtigt heraus. Dementsprechend müssten die erhobenen Ansprüche (zumindest teilweise) erfüllt werden. Der abgemahnte Anschlussinhaber sieht das aber nicht ein und wendet sich an einen Rechtsanwalt, um sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen. Dabei informiert er den Rechtsanwalt nicht vollständig und sogar unrichtig über den Sachverhalt.

Was ist richtig?

Wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde und diese berechtigt ist, so bedeutet das nicht, dass die Ansprüche der Gegenseite auch der Höhe nach angemessen sind. Der Erfahrung nach kann auch in solchen Fällen immer noch eine bessere Lösung für den Abgemahnten gefunden werden. Es ist aber unbedingt notwendig, dass der eigene Anwalt über den Sachverhalt in vollem Umfang und richtig informiert wird, damit er eine rechtlich korrekte Einschätzung vornehmen kann. Abgemahnte sollten sich vor Augen halten, dass der eigene Rechtsanwalt Parteivertreter ist und im Sinne des Mandanten handelt, insoweit auch zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet ist. Das bedeutet: für den Mandanten ungünstige Sachverhalte müssen nicht zwangsläufig offen gelegt werden, insbesondere braucht der zu Recht abgemahnte Anschlussinhaber keinesfalls die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zuzugeben. Nach deutschem Recht besteht keine Verpflichtung, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Zumindest dem eigenen Anwalt gegenüber sollten insoweit aber keine Vorbehalte bestehen, da nur bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts eine Empfehlung abgegeben werden kann, die letztlich dem Mandanten dient.

Was Sie nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung tun sollten

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten haben, dann sollten Sie keine Experimente machen. Das obige Beispiel bezieht sich nur auf einen von zahlreichen Fehlern, die durch eine unrichtige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage in diesem Bereich begangen werden können und letztlich für den abgemahnten Anschlussinhaber negative Folgen haben, die unter Umständen nicht mehr repariert werden können.

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und auch wenn es sich bei Filesharing-Abmahnungen um seit Jahren auftretende Rechtsstreitigkeiten handelt, so sollte insoweit immer eine Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer