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Filesharing: AG Regensburg weist Zahlungsklage ab
In einem von uns bearbeiteten Verfahren hat das AG Regensburg mit Urteil vom 20.01.2016, Az. 3 C 1241/15, die Zahlungsklage einer Rechteinhaberin gegen unsere Mandantin abgewiesen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: unsere Mandantin war im Jahr 2012 im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM Content International Management & Consulting LTD wegen einer Rechtsverletzung an dem Filmwerk „Star Wars XXX“ abgemahnt worden und sollte eine Unterlassungserklärung abgeben. Zudem waren die Erstattung angefallener Kosten sowie Schadenersatz gefordert worden.
Die Beklagte lebte zum damaligen Zeitpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt (WG), in der neben ihr selbst auch ihre Schwester, eine weitere Mitbewohnerin und auch gelegentlich der aus Südamerika stammende Lebensabschnittsgefährte unserer Mandantin wohnten. Nach Erhalt der Abmahnung wurde in Absprache mit unserer Mandantin eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben, nachdem ihr Lebensabschnittsgefährte die Nutzung von Tauschbörsen eingeräumt hatte. Allerdings wurde aus Schutzerwägungen, folgend aus dem Näheverhältnis von Anschlussinhaberin und damaligem Lebensabschnittsgefährten, entschieden, den Sachverhalt im Übrigen nicht zu offenbaren. Rechtlich ist eine solche Vorgehensweise, jedenfalls außergerichtlich, nicht zu beanstanden. Denn bei der sekundären Darlegungslast handelt es sich um eine rein prozessuale Pflicht, mit anderen Worten: erst in einem gerichtlichen Verfahren muss umfassend gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung vorgetragen werden.
Die Rechteinhaberin nahm unsere Mandantin schließlich am AG Regensburg auf Zahlung in Anspruch. Hierbei wurde die gegen unsere Mandantin sprechende Vermutungshaftung unter dem obigen Vortrag angegriffen. Der damalige Lebensabschnittsgefährte unserer Mandantin, der die Rechtsverletzung eingeräumt hatte, war zwischenzeitlich wieder nach Südamerika zurückgekehrt und mithin für die Klagepartei nicht mehr greifbar. Die Klagepartei bestritt daher – nachvollziehbar – die Existenz des damaligen Lebensabschnittsgefährten und meinte, dass es sich insoweit um einen konstruierten Vortrag handeln würde. Unterschwellig wurde damit auch ein (versuchter) Prozessbetrug vorgeworfen. Nachdem sich im Rahmen der Zeugenvernehmung der anderen beiden Mitbewohnerinnen jedoch nicht nur die Existenz des damaligen Lebensabschnittsgefährten beweisen ließ, sondern das Gericht zudem davon ausging, dass es für die erforderliche Entlastung des Anschlussinhabers ausreichend sei, die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf aufzuzeigen (und nicht: den Täter zu benennen), wurde die Klage im Ergebnis abgewiesen.
Das Gericht stellte dabei konsequent auf die Rechtsprechung des BGH ab und stellte klar, dass die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs für die Entlastung ausreichend sei. Der Beweis des Gegenteils vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung sei gerade nicht notwendig.
Das Gericht lehnte auch eine Haftung als Störer ab, da eine solche bei Rechtsverletzungen durch andere haushaltsangehörige, volljährige Personen nicht in Betracht komme.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.