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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Filesharing, Tauschbörsen, P2P: Schäden der Industrie haben viele Ursachen

Trotz der damit verbundenen Risiken nutzen nach wie vor viele Menschen Filesharing-Programme, und leider nicht immer im gesetzlich erlaubten Rahmen. Unbestreitbar haben Tauschbörsen einen Einfluss auf die Verkäufe von Unterhaltungsmedien. Kostenlose Verfügbarkeit ist für den einen oder anderen Nutzer sicherlich ein Argument, urheberrechtlich geschützte Musik oder Filme auf diesem Wege zu beziehen. Vor diesem Hintergrund ist durchaus verständlich, dass die Unterhaltungsindustrie gegen Rechtsverletzer vorgeht. Natürlich darf man sich hier die Frage stellen, ob es tatsächlich den wirklichen Rechtsverletzer trifft, insbesondere bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, wie sie seit einigen Jahren an der Tagesordnung sind. Auch kann man hinterfragen, ob die jeweils geltend gemachten Zahlungsansprüche in der jeweiligen Höhe tatsächlich angemessen sind.

Aber nicht nur Tauschbörsen, sondern auch One-Click-File-Hoster oder Streaming-Portale wie das vor einiger Zeit geschlossene kino.to sind der Unterhaltungsindustrie mithin ein Dorn im Auge. In regelmäßigen Abständen erfolgen dementsprechend Hinweise auf den hierdurch versachten Schaden.

All das ist sicherlich nicht, oder jedenfalls nicht vollständig, von der Hand zu weisen. Dennoch ist das „Problem“ eines veränderten Medienkonsums vielschichtig.

Ausgehend von der Vielzahl an Abmahnungen, die hier in der Kanzlei zur Prüfung vorgelegt wurden, habe ich mir kürzlich erlaubt, in eine andere Richtung zu recherchieren. Es ist kein Geheimnis, dass viele Unternehmen, insbesondere aus der Musikindustrie, eigene Accounts bei den bekannten Videoportalen besitzen. Und auf nicht wenigen davon findet man Musikvideos aktueller Tracks, in voller Länge und in zumeist guter Qualität.

Besonders viele Abmahnungen etwa bezogen sich in den letzten Wochen auf den Titel „R.I.O. Feat. U-Jean – Turn This Club Around“. Eine Rechtsverletzung an diesem Titel zieht üblicherweise Kosten in Höhe von 450,- EUR nach sich, so zumindest der in den Abmahnschreiben angesetzte Betrag. Es ist schwer zu sagen, wie viele Abmahnungen betreffend dieses Werk tatsächlich ausgesprochen wurden und in Zukunft noch folgen werden. Sehr leicht feststellbar ist hingegen die Beliebtheit des zugehörigen, offiziellen Videos auf dem Youtube Kanal von Zooland Music. Aktuell (16.02.2012) zeigt der Zähler einen Stand von knapp 2.467.000 Aufrufen.

Selbstverständlich rechtfertigt die nachfolgende Aussage keineswegs den illegalen Up- oder Download des genannten Werkes in einer Tauschbörse. Allerdings: die Mobilität vieler Empfangsgeräte berücksichtigend halte ich durchaus für denkbar, den Rückgang von Verkäufen medialer Inhalte auch einfach auf die offiziell veranlasste, freie Verfügbarkeit von aktuellen Titeln mit zurückzuführen. Die Logik dahinter: warum sollte der Kunde für ein Produkt zahlen, das ihm vom Hersteller kostenlos angeboten wird?

Ähnlich wie mit dem genannten Titel verhält es sich mit Tracks von diversen Künstlern, die bei Universal Music oder Sony Music unter Vertrag stehen und deren Clips auf myvideo angesehen werden können. Auch der weltweit bekannte DJ David Guetta kann hier genannt werden. Einige seiner Tracks waren ebenfalls schon Gegenstand von Abmahnungen.

Grundsätzlich steht es einem Rechteinhaber natürlich frei, über Art und Umfang der Zugänglichmachung eines Werkes zu entscheiden. Und allein die Tatsache, dass ein Werk vom Rechteinhaber selbst in bestimmten Portalen kostenlos angeboten wird, ist kein Rechtfertigungsgrund, dieses ohne Erlaubnis weiter zu verbreiten.

Nichtsdestotrotz ergeben sich meines Erachtens durchaus einige Argumente aus dem oben gesagten, die gegen die stets gleichlautende Behauptung aus den Abmahnschreiben, Filesharing sei die Hauptursache für die Schäden der Medienindustrie, vorgebracht werden könnten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer