Sie haben eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen – beispielsweise – das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke (Bilder, Musik, Filme) vorgeworfen wird und Sie sollen nun einen – in der Regel nicht unbeachtlichen – Betrag an Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz bezahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben?
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sind seit einigen Jahren nahezu an der Tagesordnung. Bekannte Abmahnkanzleien wie die Kanzlei Frommer Legal (früher: Waldorf Frommer) aus München, Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg oder Kornmeier und Partner aus Frankfurt am Main vertreten hier eine Vielzahl von Rechteinhabern. Der Vorwurf an Betroffene ist dabei stets gleich: es soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z.B. ein Film, ein Musikstück (Lied, mp3) oder ein Musikalbum rechtswidrig in einer sog. Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Damit läge ein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG vor. Hieraus wiederum können sich dann Schadenersatz- und/ oder Unterlassungsansprüche ergeben.
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird in einem solchen Fall aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben so gut wie immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen – meistens pauschalen – Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Unserer Erfahrung nach sollte die normalerweise dem Abmahnschreiben beiliegende Unterlassungserklärung in keinem Fall unterzeichnet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar und kann daher für den abgemahnten Anschlussinhaber viel weitreichendere Folgen haben, als es nach dem Erhalt einer Abmahnung den Anschein hat. Auch sind die beiliegenden Unterlassungserklärungen in den meisten Fällen viel zu weit gefasst. So erstrecken sie sich häuft auf das gesamte Werkrepertoire eines Rechteinhabers oder es werden bereits in der Unterlassungserklärung Zahlungspflichten akzeptiert. Beides ist in dieser Form nicht notwendig.
Da aus Gründen der Kostenvermeidung aber in jedem Fall auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, kann es sich dennoch anbieten, den Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Diese sollte idealerweise durch einen Anwalt formuliert werden, da die Wirkung einer abgegeben Unterlassungserklärung nicht unterschätzt werden sollte.
Soweit es um den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht, ist eine gesonderte Betrachtung notwendig. Unserer Einschätzung nach bietet es sich an, diesen in jedem Fall zumindest der Höhe nach zu bestreiten. Auch eine schweigende Verteidigung kann im Einzelfall erfolgreich sein, stellt aber nicht die optimale Vorgehensweise dar.
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.