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Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es ist im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Dem Grundsatz nach dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet bzw. veröffentlicht werden. Diese Einwilligung muss grundsätzlich durch die abgebildete Person erteilt werden, sofern nicht ausnahmsweise die Verbreitung auch ohne Einwilligung zulässig ist. Auch insoweit enthält das Gesetz Einschränkungen, die eine Einwilligung entbehrlich machen.
Bereits in § 22 Satz 2 Kunst UrhG ist insoweit enthalten, dass eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn die abgebildete Person eine Entlohnung enthalten hat. Mit anderen Worten: wer gegen Bezahlung fotografiert wird, muss einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprechen, andererseits unterstellt das Gesetz, dass er mit der Verbreitung des Fotos einverstanden ist.
Weitere Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG enthalten, hiernach dürfen ohne Einwilligung verbreitet werden
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Bildnisse der Zeitgeschichte
Die aktuelle Rechtsprechung stellt bei der Frage, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, vor allem auf den Kontext der Berichterstattung ab. Dieser Begriff ist grundsätzlich weit zu verstehen, da aus der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von öffentlicher Relevanz folgt. Vor diesem Hintergrund dürfen im Regelfall ohne Einwilligung der Abgebildeten Bilder veröffentlicht werden, die z.B. Staatsoberhäupter oder Politiker (u.U. auch nach deren Amtszeit), Angehörige von regierenden Königshäusern oder Fürstenhäusern, Repräsentanten der Wirtschaft, Wissenschaftler, Künstler, Schauspieler, Musiker, Sänger oder Sportler zeigen.
Personen als Beiwerk
Diese Ausnahme greift, wenn die Person nicht das Motiv der Aufnahme darstellt, sondern sie sozusagen „durch Zufall“ mit abgebildet wurde. Die eigentliche Aufnahme zielt hingegen auf die Darstellung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit dar, wobei die abgebildete Person eben nur deswegen auf dem Bild zu sehen ist, „weil sie gerade dort war“. Es kommt daher auf den Gesamteindruck des Bildes an: die Personendarstellung muss im Vergleich zur Landschafts- bzw. Umgebungsdarstellung völlig untergeordnet sein.
Bilder von Versammlungen
In eine ähnliche Richtung geht die Einschränkung, dass Bilder von Versammlungen auch ohne die Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Diese Einschränkung folgt aus dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit: wer sich im öffentlichen Raum zeigt und an einer Versammlung teilnimmt, muss damit rechnen, dass er im Zuge des Geschehens abgebildet wird. Auch hier kommt es also nicht auf die abgebildete Person an, sondern die Darstellung des Geschehens steht im Vordergrund.
Bildnisse im Interesse der Kunst
In diesem Fall darf die Abbildung allein künstlerischen Zwecken dienen und auch nicht darüber hinausgehen. In der Praxis hat diese Einschränkung so gut wie keine Bedeutung.
Eine weitere Einschränkung ist in § 24 KunstUrhG enthalten.
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Hiervon umfasst ist z.B. die Verwendung von Fotos auf Steckbriefen. Ferner greift diese Ausnahme, wenn es um die Sucher vermisster Personen geht.