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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken heute in Kraft getreten
Nachdem es gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist das lange angekündigte Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken heute endlich in Kraft getreten. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen werden sich einige Änderungen im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen ergeben, die nicht nur auf die Höhe der erhobenen Forderungen Auswirkungen haben werden.
Die aus unserer Sicht erfreulichste Neuerung ist der Wegfall des fliegenden Gerichtsstandes. Die bisherige Annahme der einer Allzuständigkeit gleichkommenden Zuständigkeit über § 32 ZPO durch einige Gerichte gehört jedenfalls ab heute dank des neuen § 104a UrhG der Vergangenheit an:
§ 104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.
Ab sofort können die Kläger sich daher nicht mehr das ihnen genehme Gericht aussuchen, sondern sind auf das Wohnsitzgericht des Beklagten verwiesen (vorbehaltlich durch Rechtsverordnung geregelter Sonderzuständigkeiten). Damit jedenfalls werden zumindest unnötige Fahrt- und Reisekosten vermieden, ferner dürfte dies wieder zu etwas mehr Chancengleichheit im Prozess führen.
Zahlreiche Änderungen hat der § 97a UrhG erfahren. Nicht nur, dass nunmehr der erforderliche Inhalt einer Abmahnung gesetzlich geregelt ist – andernfalls ist die Abmahnung unwirksam! -, es werden jetzt auch in einer Vielzahl von Fällen die erstattungsfähigen Anwaltskosten deutlich reduziert. Nach den derzeit gültigen Sätzen aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dürften in den allermeisten Fällen nun nur noch Anwaltskosten in Höhe von 124,- EUR netto erstattungsfähig sein.
Die Neuregelung im Überblick:
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Sicherlich werden in den kommenden Jahren auch Streitigkeiten wegen dieser Regelung vor Gericht landen. So ist in Ausnahmefällen ein Abweichen von den gedeckelten Anwaltskosten möglich, namentlich dann, wenn die Beschränkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Hier wird die Rechtsprechung klären müssen wann dies der Fall ist.
Besonders hervorgehoben werden muss an dieser Stelle jedoch, dass die gesetzliche Neuregelung – anders als ursprünglich geplant – eine generelle Reduzierung des Streitwertes auf 1.000,- EUR vorsieht, lediglich die erstattungsfähigen Anwaltskosten werden reduziert. Das bedeutet aber auch, dass nach wie vor jedenfalls im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahrens oder einer einstweiligen Verfügung höhere Streitwerte angenommen werden können mit der Folge, dass jedenfalls in gerichtlichen Verfahren nach wie vor hohe Kostenrisiken drohen. Aus unserer Sicht wird daher in Zukunft die richtige Reaktion noch mehr als bisher davon abhängen, den Unterlassungsanspruch dennoch rein vorsorglich durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen.
Klar ist auch, dass aufgrund der Beschränkung der erstattungsfähigen Anwaltskosten jedenfalls in diesem Bereich zukünftig geringere Verhandlungsspielräume bestehen werden.
Unverändert lässt die gesetzliche Neuregelung im Übrigen alle Fragen betreffend den jeweils geltend gemachten Schadenersatz. Hier ist unserer Einschätzung nach damit zu rechnen, dass jedenfalls einige Rechteinhaber versuchen werden, höhere Schadenersatzforderungen zu stellen – inwieweit Abmahnungen dann tatsächlich günstiger werden, wird sich zeigen müssen.