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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Waldorf Frommer Abmahnung nun mit 815,- EUR
Als erste Kanzlei hatten die Rechtsanwälte Schutt Waetke reagiert und ihre Abmahnschreiben an die seit rund einer Woche geltende neue Rechtslage angepasst. An der eingeforderten Summe ergab sich insoweit nur eine kleine Änderung, die im Ergebnis kaum ins Gewicht fällt. Auch die Kanzlei Kornmeier und Partner hatte das Abmahnschreiben recht schnell angepasst und ebenso wie die Rechtsanwälte Schutt Waetke schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Zahlungsforderung reduziert – hier ist nach den bisher zur Prüfung vorgelegten Schreiben der Unterschied etwas deutlicher, früher war hier stets eine Pauschalforderung von 450,- EUR bei Musiktiteln angesetzt gewesen, jetzt bewegt sich die Forderung offenbar zwischen 290,- EUR und 305,- EUR.
Knapp eine Woche hat es gedauert, bis auch die Kanzlei Waldorf Frommer – unserer Einschätzung nach die bekannteste „Abmahnkanzlei“ – die gesetzlichen Änderungen in den Abmahnschreiben berücksichtigt. Bislang waren die Forderungen bei Waldorf Frommer-Abmahnungen recht üppig bemessen: 1.028,- EUR sollten es zuletzt sein, wovon 578,- EUR auf die Anwaltskosten und 450,- EUR auf den Schadenersatz entfallen sollten.
In der ersten nach der Gesetzesänderung vorgelegten Abmahnung ist der Gesamtbetrag nun geringer ausgefallen: 815,- EUR sollen es sein. Wie bereits von uns erwartet wird dabei die durch die Gesetzesänderung vorgesehene Reduzierung der Anwaltskosten teilweise durch eine Erhöhung des Schadenersatzanspruches aufgehoben.
Hinsichtlich der Anwaltskosten geht die Kanzlei von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,- EUR für den Unterlassungsanspruch sowie 600,- EUR für den Schadenersatzanspruch aus. Aus dem sich so ergebenden Gegenstandswert für den Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.600,- EUR ergeben sich damit nach §§ 2,13 RVG i.V. mit Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 195,- EUR und der Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR insgesamt 215,- EUR Anwaltskosten.
In dem Abmahnschreiben kündigt die Kanzlei Waldorf Frommer jedoch zugleich an, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dargelegt werde, dass ein Streitwert von 1.000 Euro unbillig sei und dass dies zu einem höheren Aufwendungsersatz führen würde.
Beim Schadenersatz hingegen ist nunmehr ein Zuwachs auf 600,- EUR festzustellen.
Im Ergebnis ist damit die Forderung zwar geringfügig niedriger ausgefallen als in den alten Abmahnungen. Es zeigt sich allerdings, dass wie erwartet die gesetzliche Änderung bestenfalls kleinere Kostenreduzierungen bewirkt und zudem neue Probleme schafft.
In Zukunft wird es bei Abmahnungen – neben dem Unterlassungsanspruch – vor allem um den Schadenersatz gehen. Diesen schuldet nur der Täter der Urheberrechtsverletzung, wobei allerdings eine Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung in eigener Person begangen hat. Diese Vermutung muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast widerlegt werden – ein aufgrund der bisherigen Rechtsprechung an einigen Gerichtsorten schwieriges Unterfangen. Insoweit wird abzuwarten sein, was die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes letztlich bringt: schließlich werden sich viele der Gerichte, die zukünftig erstmals mit Filesharing-Verfahren zu tun haben werden, an der bisherigen Rechtsprechung vor allem aus Hamburg, Köln und München orientieren.
Vor diesem Hintergrund gilt jetzt mehr denn je: keine Reaktion auf eine Abmahnung ohne anwaltliche Beratung. Jedes Experiment kann sich hier als teurer Fehler herausstellen, der leicht vermieden werden kann. Abgemahnte müssen sich insoweit vor Augen halten, dass es mit einer Abmahnung wegen Filesharing nach wie vor nicht ausschließlich um die Zahlungsforderung geht: in allererster Linie sollte der Abgemahnte bemüht sein, durch korrekte Abgabe einer Unterlassungserklärung Unterlassungsklageverfahren, eine einstweilige Verfügung und ggf. auch Folgeabmahnungen zu vermeiden. Diese drei Punkte sind es, die den Kernbestand der anwaltlichen Beratung bilden, dienen sie letztlich dazu, den Abgemahnten vor weit größerem Schaden als „nur“ der Forderung aus der Abmahnungen zu bewahren.