Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Gewährleistungsansprüche beim Vorliegen von Sachmängeln
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Die Rechte des Käufers im Falle eines Mangels der Kaufsache bestimmen sich nach § 437 BGB. Der Käufer kann zunächst Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen (sog. modifizierter Erfüllungsanspruch).
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, entbehrlich oder unmöglich im Sinne des § 275 BGB kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Daneben besteht die Möglichkeit Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen.