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Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss – Waldorf Frommer – Der Geschmack von Rost und Knochen
Die Universum Film GmbH lässt vertreten durch die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zivilrechtlich verfolgen. Begehrt werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten. Die Abmahnung bezieht sich auf „Der Geschmack von Rost und Knochen“.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Universum Film GmbH
Betroffenes Werk: Der Geschmack von Rost und Knochen
Handlungsmöglichkeiten nach Erhalt einer Abmahnung
Oft sind betroffene Internetanschlussinhaber wegen des Erhalts eines Abmahnschreibens überrascht, da sie sich nicht in der Verantwortung sehen. Derzeit besteht aber eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber persönlich für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, so ist es wichtig, dass Sie die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zunächst einmal richtig einordnen.
Der Erfahrung nach können wir ausschließen, dass Abmahnungen der beschriebenen Art Betrug oder Abzocke sind. Der jeweils betroffene Rechteinhaber darf sich durchaus gegen die rechtswidrige Verbreitung seiner Werke im Internet zur Wehr setzen. Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob die erhobenen Ansprüche tatsächlich in dem jeweiligen Umfang bestehen bzw. geltend gemacht werden können.
Mit einer Abmahnung geht es nicht in erster Linie um die teilweise hohen Zahlungsansprüche. Beträge in Höhe von mehreren hundert bis über tausend Euro können hier durchaus als Regelfall bezeichnet werden. Ob sie aber in diesem Umfang bestehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Uns sind durchaus Konstellationen bekannt, in denen die Ansprüche nicht in dem erhobenen Umfang bestehen.
Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.
Auf der finanziellen Seite ist der regelmäßig sehr hohe Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen. Dieser ist auch nach der Formulierung des neuen § 97a UrhG zumindest im gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung gegeben. Genau aus diesem Grund sind auch Anwalts- und Gerichtskosten bei Unterlassungsverfahren schnell in einem Bereich, der in einem Standard-Verfahren erhebliche Kosten verursachen kann. Daraus ergibt sich, dass eine Unterlassungserklärung auch dann abgegeben werden sollte, wenn der Anschlussinhaber keine Verantwortlichkeit für die behauptete Rechtsverletzung sieht.
Beachten Sie aber, dass Sie in keinem Fall die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben sollten. Mit Abgabe der originalen Unterlassungserklärung dürfte im Regelfall ein Schuldankerkenntnis verbunden sein, so dass gegenüber den übrigen Ansprüchen keinerlei Einwendungen mehr möglich sind. Raten können wir stattdessen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Abzuraten ist hier von der Verwendung von Mustern, die den Einzelfall nicht angemessen erledigen. Im Einzelfall sollte immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Erst im Anschluss daran kann sinnvoll auf den noch offenen Zahlungsanspruch reagiert werden. Gerade der Kostenpunkt Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, das nicht bei jedem Anschlussinhaber gegeben ist. Schon deswegen kann es sein, dass die Zahlungsansprüche zu hoch bemessen sind.
Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie – gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.