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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss – Waldorf Frommer – Die Tribute von Panem – Catching Fire

Zur Zeit lässt die Studio Canal GmbH durch die Waldorf Frommer Anwaltskanzlei aus München Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aussprechen. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Das gegenstandliche Werk aus der Abmahnung ist „Die Tribute von Panem – Catching Fire“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Studio Canal GmbH

Betroffenes Werk: Die Tribute von Panem – Catching Fire

Abmahnung und Urheberrechtsverletzung: Was ist zu tun?

Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine Vermutung, dass der jeweilige Anschlussinhaber verantwortlich für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen ist. Deswegen erhält er zunächst einmal das Abmahnschreiben.

Nach Erhalt der Abmahnung ist es nicht nur wichtig, die Ansprüche richtig einzuordnen und zu bewerten, sondern vor allem auch Ruhe zu bewahren.

Die Abmahnung einfach als Betrug oder Abzocke einzuordnen wäre bereits der erste Fehler. Der jeweils betroffene Rechteinhaber darf sich durchaus gegen die rechtswidrige Verbreitung seiner Werke im Internet zur Wehr setzen. Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob die erhobenen Ansprüche tatsächlich in dem jeweiligen Umfang bestehen bzw. geltend gemacht werden können.

Der oft hohe Zahlungsanspruch ist nie Hauptbestandteil einer Abmahnung. Summen mehrerer hundert bis über tausend Euro sind nicht ungewöhnlich, aber eben auch zu hinterfragen. Aus rechtlicher Sicht können Einwände gegen das Bestehen oder den Umfang des Zahlungsanspruches bestehen.

Mit dem Schreiben wird zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der in jedem Fall als Hauptbestandteil der Abmahnung angesehen werden muss. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Auf der finanziellen Seite ist der regelmäßig sehr hohe Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen. Dieser ist auch nach der Formulierung des neuen § 97a UrhG zumindest im gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung gegeben. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind daher teure Verfahren die Regel. Vor allem einstweilige Verfügungsverfahren können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen – ohne dass dann über Zahlungsansprüche entschieden wurde. Dieser Punkt ist sodann immer noch zu klären. Wir halten aus diesem Grund für sinnvoll, schon aus Gründen der Kostenvermeidung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Unabhängig von dieser Empfehlung sollte in keinem Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung wird von Abmahnkanzleien oft als Schuldanerkenntnis gewertet, so dass der Anschlussinhaber damit die volle Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß einräumt. Das ist aber nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, nicht richtig. Raten können wir stattdessen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Wir raten dazu, vor Abgabe eine Unterlassungserklärung in modifizierter Form einen Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen.

Nach Erfüllung des im Vordergrund stehenden Unterlassungsanspruches geht es weiter noch um die offenen Zahlungsansprüche. Selbst in Fällen, in denen eine vollständige Verantwortlichkeit für den vorgeworfenen Rechtsverstoß besteht, sollte aber zumindest versucht werden, über den Zahlungsbetrag zu verhandeln.

Aus dem zuvor gesagten ergibt sich zugleich, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig ist. Denn Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, die von juristischen Laien nicht überblickt werden kann.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer