Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Illegales Tauschbörsenangebot Über Ihren Internetanschluss – Waldorf Frommer – Die Unfassbaren – Now You See Me
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft
Betroffenes Werk: Die Unfassbaren – Now You See Me
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Betroffene sollten sich daher nicht von den zugegeben oft hohen Zahlungsforderungen beeindrucken lassen, sondern sich bewusst machen, dass der Unterlassungsanspruch in rechtlicher und finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund steht.
In rechtlicher Hinsicht ist der Unterlassungsanspruch an das Risiko eines möglichen Schuldanerkenntnisses oder eines Zeugnisses gegen sich selbst gekoppelt, sofern er in der falschen Art und Weise erfüllt wird.
Außerdem zieht die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe nach sich, die im Verstoßensfall zu bezahlen wäre – dieser Punkt ist gewissermaßen auch ein finanzieller Aspekt, der bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung berücksichtigt werden muss.
In finanzieller Hinsicht sind vor allem die hohen Verfahrenskosten, die bei gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Raum stehen, zu betrachten. Diese können schnell einen Bereich erreichen, in dem mehrere tausend Euro die Regel sein dürften.
Deswegen müssen Abgemahnte sich verdeutlichen, dass es immer zunächst um die Unterlassungsforderung, anschließend die Zahlungsforderung gehen muss. Da das Verständnis dieses Bereichs deutlich komplexer ist, empfiehlt sich insoweit eine anwaltliche Beratung.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.
Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.
Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.