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Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss – Waldorf Frommer – Goethe
Derzeit hat die Warner Bros. Entertainment GmbH die Rechtsanwälte Waldorf Frommer mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen beauftragt. Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Die vorliegende Abmahnung betrifft den Film „Goethe“.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: Goethe
Worum geht es?
Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen trifft so gut wie immer erst einmal den Anschlussinhaber, da die derzeitige Rechtsprechung vermutet, dieser sei Täter der behaupteten Rechtsverletzung.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollte zunächst Ruhe bewahrt und verstanden werden, welche Ansprüche tatsächlich im Raum stehen.
In den meisten Fällen stellen sich Abmahnungen weder als Betrug noch als Abzocke dar. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen. Zu hinterfragen ist aber, ob die Ansprüche jeweils in dem Umfang bestehen, wie sie mit der Abmahnung geltend gemacht werden.
Mit einer Abmahnung geht es nicht in erster Linie um die teilweise hohen Zahlungsansprüche. Summen mehrerer hundert bis über tausend Euro sind nicht ungewöhnlich, aber eben auch zu hinterfragen. Je nach Einzelfall ist der Zahlungsanspruch unter Umständen gar nicht oder jedenfalls nicht in dem geltend gemachten Umfang gegeben.
Betroffene sollten den Blick jedoch eher auf den Unterlassungsanspruch richten. Dies liegt daran, weil die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Unterlassungsansprüchen viel weitreichender sind.
Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Auf der finanziellen Seite ist der hohe Gegenstandswert des Unterlassungsanspruch anzuführen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind daher teure Verfahren die Regel. Vor allem einstweilige Verfügungsverfahren können hier Kosten auslösen, die sogar den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen – ohne dass dann über Zahlungsansprüche entschieden wurde. Dieser Punkt ist sodann immer noch zu klären. Es kann daher empfehlenswert sein, eine Unterlassungserklärung auch dann abzugeben, wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich ist – nämlich zur Vermeidung von Kostenrisiken.
Es muss aber davor gewarnt werden, das Muster, das der Erklärung beiliegt, zu verwenden. Die originale Unterlassungserklärung stellt im Regelfall ein Schuldanerkenntnis dar. Besser sollte die Erklärung modifiziert, d.h. abgeändert werden. Man spricht in einem solchen Fall von einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Die Formulierung einer Unterlassungserklärung sollte aber immer einem erfahrenen Anwalt überlassen werden, schon aufgrund ihrer weitreichenden rechtlichen Wirkungen.
In einem zweiten Schritt kann dann der Zahlungsanspruch angegangen werden. Vorsicht ist hier wiederum geboten vor übereilten Zahlungen. Vor allem sollte nicht unter Berufung auf § 97a Abs. 2 UrhG eine Zahlung in Höhe von 100,- EUR geleistet werden, da die Regelung im Regelfall nicht einschlägig ist.
Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.