Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Inhalt der Widerrufsbelehrung
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.
Was alles in der Widerrufsbelehrung enthalten sein muss, ergibt sich aus § 360 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grundsätzlich muss für eine wirksame Widerrufsbelehrung nicht auf das amtliche Muster des Gesetzgebers zurückgegriffen werden.
Gleichwohl ist ein solcher Rückgriff sinnvoll, da § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB klarstellt, dass eine Widerrufsbelehrung, welche nach dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB angefertigt wurde, den gesetzlichen Vorschriften genügt. Der Rückgriff auf das Muster hilft also z.B. dabei, sich vor Abmahnungen zu schützen.